OGH 4Ob557/79 (RS0082853)

OGH4Ob557/793.6.1980

Rechtssatz

Wohnungseigentum kann an "Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge im Hof und im Keller" nur insoweit begründet werden, als es sich entweder um "selbständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen" (§ 1 Abs 1 Satz 2 WEG 1975; oder um "mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten" als Zubehör verbundene "Abstellplätze für höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit der Liegenschaft" handelt (§ 1 Abs 2 WEG).

Auto

 

Normen

WEG 1975 §1 Abs1 Satz2
WEG 1975 §1 Abs2

4 Ob 557/79OGH03.06.1980
5 Ob 35/80OGH09.06.1981

Vgl auch; Veröff: SZ 54/87 = MietSlg 33460 = MietSlg 33502(15)

5 Ob 185/98mOGH15.12.1998

Vgl auch

5 Ob 173/01dOGH09.10.2001

Vgl; Beisatz: Dass zwei Abstellflächen übereinander angeordnet sind und durch einen gemeinsamen Mechanismus zum Zufahren und Abfahren bewegt werden können, erfordert kein Abgehen von der sonst bei Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge üblichen Beurteilung. Ausschlaggebend ist, dass die Wippen für jedes Fahrzeug eine abgegrenzte eigene Abstellfläche bieten, die nur von einem Wohnungseigentümer benützt wird. (T1); Veröff: SZ 74/170

5 Ob 182/08pOGH25.11.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wurde vor dem 1. Juli 2002 ein Kfz-Abstellplatz gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung verbunden, so bleibt diese Verbindung nach der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 1 WEG 2002 weiter gültig. (T2)

5 Ob 109/09dOGH13.10.2009

Vgl

5 Ob 246/09aOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Ein von § 1 Abs 1 und 2 WEG 1975 abweichendes, ausschließliches Benützungsrecht schlichter Miteigentümer an bestimmten Anteilen der Liegenschaft durfte auch nach Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 nach § 15 Satz 3 WEG 1975 grundbücherlich nach § 20 lit b GBG nicht angemerkt werden. Eine solche Umgehung der Unmöglichkeit der selbständigen Begründung von Wohnungseigentum an Abstellplätzen durch Schaffung einer dinglichen Wirkung ähnlich einer Wohnungseigentumsbegründung war unzulässig und konnte kein dingliches Recht begründen. (T3)

5 Ob 61/16fOGH25.08.2016

Auch

5 Ob 60/16hOGH25.08.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0040OB00557_7900000_002

Stichworte