OGH 4Ob549/79 (RS0022081)

OGH4Ob549/7929.4.1980

Rechtssatz

Mit der Erklärung des Unternehmers, was er vom Besteller zur Herstellung des Werkes benötigt, ist nicht notwendig auch schon gesagt, welche Folgen es für den Besteller haben kann, wenn ihm das Werk mangels seiner Mitwirkung unvollständig übergeben und es von ihm in diesem Zustand in Gebrauch genommen wird. Eine Verpflichtung des Unternehmers zur Warnung des Bestellers vor den mit dem "Mißlingen" oder mit der unvollständigen Ausführung des Werkes verbundenen Gefahren kommt aber schon begrifflich dort nicht in Betracht, wo diese Folgen offenkundig und für jedermann sogleich erkennbar sind (Einstellung einer Skibindung).

Normen

ABGB §1168a

4 Ob 549/79OGH29.04.1980
4 Ob 558/81OGH01.12.1981

nur: Eine Verpflichtung des Unternehmers zur Warnung des Bestellers vor den mit dem "Mißlingen" oder mit der unvollständigen Ausführung des Werkes verbundenen Gefahren kommt aber schon begrifflich dort nicht in Betracht, wo diese Folgen offenkundig und für jedermann sogleich erkennbar sind (Einstellung einer Skibindung). (T1) Veröff: RZ 1982/49 S 194 = SZ 54/179

3 Ob 532/90OGH25.04.1990

nur T1; Beisatz: Die Warnpflicht entfällt, wenn die in spezifischen Teilbereichen drohenden Gefahren einem sachkundigen Verbraucher ohnedies offenkundig sind. (T2) Veröff: ecolex 1990,473 (Welser)

1 Ob 178/00hOGH19.12.2000

Ähnlich; Beisatz: Der Drittbeklagte war unter dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Schutzpflichten und Aufklärungspflichten als der zu betrauende Werkunternehmer verhalten, den Besteller noch vor Vertragsabschluss über die möglichen Gefahren des Misslingens des Werkes aufzuklären. Dem Drittbeklagten musste angesichts seines Fachwissens, namentlich aber auch deshalb, weil er in die Planung und Ausführung des Anlagenbaus involviert war, bekannt sein, dass der ihm erteilte Prüfungsauftrag unvollständig war und das Ergebnis der ihm in Auftrag gegebenen Prüfung den angestrebten Erfolg nicht gewährleisten könnte. (T3)

3 Ob 103/04zOGH26.05.2004

Vgl auch; nur: Eine Verpflichtung des Unternehmers zur Warnung des Bestellers vor den mit dem "Mißlingen" oder mit der unvollständigen Ausführung des Werkes verbundenen Gefahren kommt dort nicht in Betracht, wo diese Folgen offenkundig sind (Einstellung einer Skibindung). (T4); Beisatz: Über Offenkundiges muss nicht aufgeklärt werden. (T5)

9 Ob 148/04mOGH06.04.2005

Vgl auch; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0040OB00549_7900000_001

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