Rechtssatz
Unter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. Die guten Sitten werden mit dem ungeschriebenen Recht gleichgesetzt zu dem neben den allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch die allgemein anerkannten Normen der Moral gehören.
5 Ob 544/81 | OGH | 07.07.1981 |
Vgl; Beisatz: Sittenwidrig sind Vereinbarungen, die die durch die überwiegend anerkannte Sozialmoral und die immanennen rechtsethischen Prinzipien der geltenden Rechtsordnung der Privatautonomie gezogenen Grenzen überschreiten. (T1) |
3 Ob 516/89 | OGH | 28.06.1989 |
nur: Unter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. (T2) <br/>Veröff: SZ 62/123 = EvBl 1990/13 S 82 = JBl 1989,784 |
8 Ob 558/91 | OGH | 30.04.1992 |
Beisatz: Die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblich. (T3) <br/>Veröff: SZ 65/71 = ÖBA 1992,1113 (hiezu Koziol) = JBl 1992,798 |
6 Ob 287/00z | OGH | 27.09.2001 |
nur T2; Beisatz: Sittenwidrigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollusion ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergibt. Gegen die guten Sitten verstößt, "was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht". (T4)<br/>Veröff: SZ 74/167 |
2 Ob 23/03a | OGH | 12.06.2003 |
Vgl; Beisatz: Mag der Abschluss von Telefonsex-Verträgen moralisch bedenklich sein, so geht die Missbilligung der Kommerzialisierung des Sexualtriebes hier nicht so weit, dass aus der Rechtsordnung ablesbare Wertungsgesichtspunkte die Qualifizierung solcher Vertragsabschlüsse als unter Nichtigkeitssanktion (mit Entgeltsverlust) stehender Verstoß gegen ungeschriebenes Recht gebieten würden. (T5) |
1 Ob 145/08t | OGH | 28.01.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Sittenwidrigkeit eines vereinbarten Rechts auf Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers in einer als Lizenzvertrag übertitelten Vereinbarung über die Überlassung von Computersoftware gegen einmaliges Entgelt. (T6) |
3 Ob 45/12g | OGH | 18.04.2012 |
Vgl; Beisatz: Moralvorstellungen sind beim Verständnis der guten Sitten nur soweit zu berücksichtigen, als sie in der Rechtsordnung Niederschlag gefunden haben. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen über sexuelle Handlungen verneint. Prostitution ist in Österreich nicht nur nicht verboten, sondern durch landesgesetzliche Vorschriften reglementiert. Daher lassen sich aus dem geltenden Recht keine Rückschlüsse auf für das Sittenwidrigkeitsurteil gemäß § 879 Abs 1 ABGB maßgebliche Moralvorstellungen ziehen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2012/45 |
6 Ob 55/18h | OGH | 24.01.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Veröff: SZ 2019/5 |
2 Ob 15/19y | OGH | 25.07.2019 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Testamentsklausel. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0040OB00138_7900000_003