OGH 6Ob691/79 (RS0010723)

OGH6Ob691/7916.1.1980

Rechtssatz

Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein.

Normen

ABGB §364c B1
GBG §8

6 Ob 691/79OGH16.01.1980

Veröff: SZ 53/6

5 Ob 123/86OGH25.11.1986

nur: Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein. (T1) <br/>Veröff: NZ 1987,104; hiezu zustimmend Hofmeister NZ 1987,109

5 Ob 11/87OGH27.01.1987

nur T1

5 Ob 303/87OGH31.03.1987

Beisatz: Hier: Deshalb fallen auch die aus dem Verbot zukommenden Rechte nicht in den Konkurs des Berechtigten. (T2) <br/>Veröff: ÖBA 1987,662 = NZ 1987,297

1 Ob 11/95OGH25.04.1995

nur: Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. (T3)

5 Ob 105/95OGH30.08.1995

Vgl auch; Beisatz: Mit dem in § 364c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T4)

5 Ob 104/98zOGH21.04.1998

Vgl aber; Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt. (T5) <br/>Veröff: SZ 71/71

6 Ob 145/99pOGH16.09.1999

nur T3; Beisatz: Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. (T6)

7 Ob 276/02tOGH18.12.2002

Vgl auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T7 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes nur T3 wurde gelöscht. - Feber 2016 (T7)<br/>Beisatz: Es ist auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung. (T8)

5 Ob 308/02hOGH28.01.2003

Auch; nur T3

6 Ob 14/04hOGH27.05.2004

Auch; nur T3

6 Ob 304/05gOGH26.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen zwar nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig, da das Verbot selbst aber kein Vermögensobjekt ist, kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur anhand jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, beurteilt. (T9)<br/>Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T10)<br/>Veröff: SZ 2006/10

5 Ob 168/15iOGH25.09.2015

Vgl auch; nur T7

5 Ob 226/15vOGH25.01.2016

nur T3; Beis wie T2

5 Ob 101/16pOGH11.07.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

5 Ob 143/17sOGH21.12.2017

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0060OB00691_7900000_001

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