Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Theresia N*** ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 118 I, nunmehr EZ 90118, des Grundbuches 82107 Kitzbühel-Land; zweiter Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft war zur Zeit der in diesem Verfahren in erster und zweiter Instanz ergangenen Entscheidungen deren Ehemann Josef N***. Auf dem Hälfteanteil der Theresia N*** ist zugunsten Josef N*** (C-LNr 34) und auf der gesamten Liegenschaft zugunsten des Sohnes der Theresia N***, Johann G*** (C-LNr 33) ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt. Mit den Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. August 1983, S 124/83, und vom 1. Juni 1983, S 72/83, wurde über das Vermögen der Ehegatten N*** der Konkurs eröffnet und in beiden Verfahren Rechtsanwalt Dr. Gerhard Z*** zum Masseverwalter bestellt.
Der am 22. Februar 1985 beim Erstgericht von Dr. Z*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Theresia N*** und auch namens des Johann G*** eingebrachte Antrag, auf Grund des (zwischen Dr. Z*** als Masseverwalter im Konkurs der Theresia N*** und Johann G*** abgeschlossenen) Übergabsvertrages vom 7. September 1984 samt konkursgerichtlicher Genehmigung vom 20. September 1984 sowie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Ortshöfekommission vom 20. Oktober 1984 und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel als Grundverkehrsbehörde Kitzbühel vom 19. Dezember 1984, GV-775/83/13, in der EZ 118 I, nunmehr EZ 90118 Grundbuch 82107 Kitzbühel-Land, geschlossener Hof "Lutzenberg", ob dem Hälfteanteil der Theresia N*** 1.) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Johann G*** und 2.) die Einverleibung der Dienstbarkeit der Wohnung im Umfang Punkt III) des Vertrages für Theresia N*** zu bewilligen, wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 12. April 1985, GZ 679/85-2, bewilligt. Gleichzeitig nahm das Erstgericht von Amts wegen die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Johann G*** (C-LNr 33) und auf Grund der von Dr. Z*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Josef N*** notariell unterfertigten Löschungsquittung vom 10. April 1985, die Löschung des zugunsten des Josef N*** eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes (C-LNr 34) vor. Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Josef N*** (selbst) erhobenen Rekurs dahin Folge, daß es den Antrag der beiden Antragsteller abwies (ON 7 d.A.).
Das auf dem Hälfteanteil der Theresia N*** verbücherte und nach § 364 c ABGB wirksame Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten ihres Gatten Josef N*** (C-LNr 34) sei kein Vermögensobjekt, sondern nur ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht (SZ 17/156; SZ 53/6 ua). Daraus ergäbe sich, daß das Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht in die Konkursmasse falle (EvBl 1965/190) und Josef N*** trotz Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen weiterhin über das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot verfügen dürfe und könne. Daraus folge aber, daß die Einwilligung des Masseverwalters zur Löschung des zugunsten des Josef N*** ob dem Hälfteanteil der Theresia N*** einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes (C-LNr 34) keinerlei Wirkung nach sich ziehen könne, weil er hierüber nicht habe rechtswirksam verfügen dürfen. Solange jedoch das eingetragene Verbot bestehe, könne kein neues Eigentumsrecht einverleibt werden. Da der Verbotsberechtigte Josef N*** der Veräußerung nicht zugestimmt habe und das Erstgericht nach § 94 Abs 1 Z 2 BGB auf die mangelnde Vertretungsmacht des Masseverwalters zur Erteilung der Löschungsbewilligung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes (C-LNr 34) Bedacht nehmen hätte müssen, wäre das Gesuch der Antragsteller wegen des der Einverleibung des Eigentumsrechtes entgegenstehenden Veräußerungsverbotes abzuweisen gewesen (Feil, GBG, 298). Damit sei aber auch der zweite Punkt des angefochtenen Beschlusses hinfällig, weil das gegenständliche Grundbuchsgesuch zum einen als einheitlicher Antrag aufzufassen sei, zum anderen Theresia N*** nicht eine Dienstbarkeit gegen sich selbst - sie sei weiterhin Hälfteeigentümerin - begründen könne (Koziol-Welser 6 , II, 132; Klang 2 II, 551).
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der von Dr. Gerhard Z*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Theresia N*** und auch namens des Johann G*** erhobene Revisionsrekurs, mit dem die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Grundbuchsbeschlusses angestrebt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 126 Abs 2 BGB), aber nicht berechtigt.
Insoweit die Revisionsrekurswerber ihren Rechtsmittelausführungen die Behauptung zugrunde legen, der Hälfteeigentumsanteil des Josef N*** sei "mittlerweile" versteigert und der Zuschlag Johann G*** erteilt worden, machen sie eine im Grundbuchsverfahren unzulässige Neuerung geltend (§ 122 Abs 2 BGB), auf die nicht Bedacht genommen werden kann. Nach der hier maßgeblichen Entscheidungsgrundlage wurde - wie die Revisionsrekurswerber auch selbst einräumen - die Löschungserklärung hinsichtlich des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Josef N*** nicht von Josef N***, sondern von Dr. Z*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen Josef N*** ausgestellt. Damit ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - allein die Frage entscheidend, ob das zugunsten des Gemeinschuldners Josef N*** ob der der Theresia N*** gehörigen Liegenschaftshälfte einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot in die Konkursmasse fällt oder ob es sich dabei um ein konkursfreies Recht Josef N*** handelt. Nach § 1 Abs 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses nur das der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners dessen freier Verfügung entzogen. Über das exekutionsfreie Vermögen kann der Gemeinschuldner weiterhin frei verfügen, dem Masseverwalter steht diesbezüglich kein Verfügungsrecht zu. Ob es sich bei einem (rechtsgeschäftlichen) Veräußerungs- und Belastungsverbot um ein der Exekution unterworfenes "anderes" Vermögensrecht i.S. der vierten Abteilung der EO handelt, hängt davon ab, ob es im Wege der Exekution zugunsten anderer verwertbar ist, d.h. ob es an sich oder wenigstens der Ausübung nach an andere Personen entgeltlich übertragbar ist, ein Umstand, der das bürgerliche Recht bestimmt (Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 2330). Da die entgeltliche Übertragung eines zugunsten des Verpflichteten - hier des Gemeinschuldners Josef N*** - ob der Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles einer anderen Person - hier seiner Ehefrau - einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht in Betracht kommt, ist ein solches Recht kein Vermögensobjekt, somit nicht verwertbar und auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung (Klang in Klang 2 II, 184; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 364 c; SZ 17/156; SZ 53/6). Der Hinweis im Revisionsrekurs, daß die Liegenschaftshälfte der Theresia N*** infolge des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten ihres Mannes nicht "schlechthin" der Exekution entzogen sei und daher im Konkurs über das Vermögen der Theresia N*** in die Konkursmasse falle, ist für die hier zu entscheidende Frage der Rechtswirksamkeit der vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Josef N*** hinsichtlich des zu seinen Gunsten ob der Liegenschaftshälfte seiner Frau einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes abgegebenen Löschungserklärung rechtlich unerheblich; es geht ja nicht darum, ob die Liegenschaft der Theresia N*** im Konkurs über deren Vermögen in die Konkursmasse fällt oder zum konkursfreien Vermögen in die Konkursmasse fällt oder zum konkursfreien Vermögen der Gemeinschuldnerin gehört, sondern nur um die Frage, ob der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen Josef N*** zur Ausstellung der Löschungserklärung legitimiert war. Ist aber das zugunsten Josef N*** ob der Liegenschaftshälfte seiner Frau einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot kein Exekutionsobjekt, so wurden die Josef N*** daraus erwachsenden Rechte durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen nicht dessen freier Verfügung entzogen; die sich daraus ergebenden Rechte unterlagen daher auch über die Konkurseröffnung hinaus der Verwaltung und Verfügung Josef N***. Das Rekursgericht hat daher ohne Rechtsirrtum die Legitimation des Masseverwalters zur Abgabe der Löschungserklärung verneint und der von ihm ausgestellten Löschungserklärung keine Rechtswirksamkeit zuerkannt. Mangels Vorliegens einer rechtswirksamen Zustimmung Josef N*** zur Löschung des zu seinen Gunsten ob der Liegenschaftshälfte seiner Frau einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes (C-LNr 34) durfte entgegen dem Verbot die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Johann G*** nicht bewilligt werden. Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht im Sinne der Abweisung des Grundbuchsantrages entspricht daher der Sach- und Rechtslage.
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)