OGH 1Ob788/79 (RS0019740)

OGH1Ob788/7916.1.1980

Rechtssatz

Wurde eine Zuständigkeitsvereinbarung ohne Vollmacht des Klägers getroffen, liegt eine Genehmigung dieses Vorgehens allein schon darin, dass sich der Kläger bei Vorlage der Urkunde selbst auf das Handeln in seinem Namen beruft. Dass auch ein Handeln ohne Vollmacht im verfahrensrechtlichen Bereich nachträglich genehmigt werden kann, ergibt sich, wenn Zuständigkeitsvereinbarungen nicht ohnehin wie privatrechtliche Verträge zu beurteilen sind, aus den §§ 37, 38 ZPO, aber auch aus § 477 Abs 1 Z 5 ZPO.

Normen

ABGB §1016
JN §104 A
JN §104 C
JN §104 H

1 Ob 788/79OGH16.01.1980

Veröff: SZ 53/3

1 Ob 178/15fOGH17.09.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0010OB00788_7900000_001

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