OGH 12Os93/79 (RS0090566)

OGH12Os93/7922.11.1979

Rechtssatz

Zwar treten selbständig strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Delikt hinter dem Versuch und umsomehr hinter der Vollendung eben dieses Deliktes zurück (Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 63 bis 65 zu § 28 StGB). Diese stillschweigende Subsidiarität umfaßt allerdings lediglich Vorbereitungshandlungen im technischen Sinn. Die Straflosigkeit tritt aber nur ein, wenn die Bedeutung des betreffenden selbständigen Deliktes sich wirklich in der Vorbereitung des dann versuchten bzw vollendeten Deliktes erschöpft (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978,401).

Normen

StGB §15 C1
StGB §28 Cb

12 Os 93/79OGH22.11.1979

Veröff: EvBl 1980/96 S 302 = SSt 50/71

13 Os 145/04OGH02.03.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a StGB, je durch denselben Täter, fortbesteht (keine stillschweigende Subsidiarität). (T1)

13 Os 53/06bOGH12.07.2006

Vgl auch

11 Os 94/14dOGH25.11.2014

Auch; Beisatz: § 104a StGB wird von § 106 Abs 1 Z 3 dritter Fall StGB nicht verdrängt, weil diese Qualifikation den in § 104a Abs 1 StGB enthaltenen Ausbeutungsvorsatz nicht umfasst und solcherart nicht den ganzen Unrechtsgehalt abdeckt. (T2)

14 Os 78/14yOGH16.12.2014

Auch; Beis wie T2

11 Os 109/15mOGH27.10.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19791122_OGH0002_0120OS00093_7900000_002

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