OGH 5Ob613/79 (RS0034415)

OGH5Ob613/7913.11.1979

Rechtssatz

Haben die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit der Vertretung der Gesellschaft und damit auch mit der Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge betraut, gehen die Wirkungen ihrer Vertretungshandlungen für die Gesellschaft und die Zurechnung ihres Wissens an die Gesellschaft letzten Endes auf die Vertretung der Gesellschaft durch Mitglieder des Vertretungsorgans zurück. In derartigen Fällen kann jedoch der Gesellschaft das Wissen von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten um rechtserhebliche Vorgänge nur insoweit zugerechnet werden, als es sich auf das im konkreten Fall diesen Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren.

Normen

ABGB §1489 IIA
AktG §71
GmbHG §18
HGB §49
HGB §54

5 Ob 613/79OGH13.11.1979

Veröff: SZ 52/167 = GesRZ 1980,216

3 Ob 510/82OGH14.04.1982

Auch

5 Ob 18/01kOGH27.09.2001

Vgl auch

2 Ob 84/09fOGH20.05.2009

Vgl auch

9 ObA 58/15tOGH18.03.2016

Auch

17 Ob 10/22bOGH12.07.2022

Beisatz: Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19791113_OGH0002_0050OB00613_7900000_003