OGH 5Ob692/79 (RS0019400)

OGH5Ob692/7916.10.1979

Rechtssatz

Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise, daß der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann, zustande.

Normen

ABGB §983

5 Ob 692/79OGH16.10.1979

Veröff: JBl 1980,595 = SZ 52/147

4 Ob 504/80OGH17.06.1980
5 Ob 550/80OGH08.07.1980
1 Ob 809/81OGH27.01.1982
3 Ob 532/86OGH05.03.1986

Auch

6 Ob 690/89OGH30.10.1989
12 Os 67/90OGH30.08.1990

Vgl auch

7 Ob 335/99mOGH16.02.2000

Vgl; Beisatz: Die Zuzählung eines in einem Geldkreditvertrag zugesagten Betrags erfolgt nicht schon durch die Gutschrift des kreditierten Betrages auf einem Konto des Kreditnehmers bei der Bank, da im zweipersonalen Verhältnis zwischen Bank und Kreditnehmer dadurch nur die Forderung aus dem Kreditvertrag deklaratorisch anerkannt wird, wohl aber dann, wenn die Gutschrift auf ein anderes Konto des Kunden, das sich im Soll befindet, übertragen wurde und die Bank dann vereinbarungsgemäß durch Aufrechnung damit leistet. (T1)

8 Ob 58/02sOGH08.08.2002

Vgl; Beis wie T1 nur: Die Zuzählung eines in einem Geldkreditvertrag zugesagten Betrags erfolgt nicht schon durch die Gutschrift des kreditierten Betrages auf einem Konto des Kreditnehmers bei der Bank. (T2); Beisatz: War Kreditzuzählung durch Barzahlung vereinbart, wurde aber eine Barzahlung an den Kreditnehmer nicht nachgewiesen (hier: Auszahlung erfolgte an einen Dritten), so entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers. (T3)

4 Ob 115/17sOGH27.07.2017

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0050OB00692_7900000_002

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