OGH 9Os150/79 (RS0096343)

OGH9Os150/794.10.1979

Rechtssatz

Zur Stellung der Generalprokuratur insbesondere im Rechtsmittelverfahren.

Normen

StPO §33 A

9 Os 150/79OGH04.10.1979

Veröff: SSt 50/58 = JBl 1980,46 (mit Glosse von Liebscher)

11 Os 71/80OGH26.11.1980

Vgl auch; Beisatz: Anhörung der Generalprokuratur auch im Privatanklageverfahren. (T1) Veröff: JBl 1981,217

11 Ns 16/89OGH23.08.1989

Beisatz: Der Generalprokurator ist nicht Träger der Anklage und - von seiner Funktion her - nicht Gegner des Angeklagten. Im Strafverfahren vor dem OGH kommt ihm demnach die Stellung eines das Gericht unterstützenden Organes zu. Er ist also nicht Prozeßpartei im engeren Sinn der StPO. (T2)

1 Ob 320/97hOGH30.06.1998

Vgl; Beisatz: Die Generalprokuratur ist zwar nach § 2 Abs 2 StAG, BGBl 1986/164 idgF, eine dem BMJ unterstehende staatsanwaltschaftliche Behörde, jedoch nicht, wie die Anklagebehörde im Verfahren erster Instanz, Prozeßpartei. Sie kann daher auch keine Weisungen erteilen. (T3); Beisatz: Die Generalprokuratur ist nicht Träger der Anklage und nicht "Gegner" des Angeklagten; sie hat vielmehr die Stellung eines über die Anklage nicht dispositionsbefugten, aber das Gericht unterstützenden Organs, also einer Prozeßpartei sui generis mit Anhörungs- und Antragsrechten und Anspruch auf volle Akteneinsicht. (T4)

11 Os 19/12xOGH21.08.2012

Auch; Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T4; Beisatz: Sie kann weder ermitteln (lassen) noch anklagen, über eine erhobene Anklage oder ein Rechtsmittel einer Staatsanwaltschaft disponieren oder selbst einen Wiedereinsetzungsantrag stellen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19791004_OGH0002_0090OS00150_7900000_001

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