Rechtssatz
Im Falle eines Antrages nach § 208 EO sind die Voraussetzungen für diese Pfandrechtseinverleibung ohne Rücksicht darauf, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zulässig war, selbständig zu prüfen, weil die nachträgliche Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine neue zwangsweise Pfandrechtsbegründung besonderer Art ist.
3 Ob 223/19v | OGH | 26.02.2020 |
Vgl; nur: Die Pfandrechtseinverleibung ist ihrem Wesen nach nichts anderes, als eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung besonderer Art. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0030OB00082_7900000_001