Normen
MG §19 Abs2 Z13 A
MG §19 Abs2 Z13 B
MRG §30 Abs2 Z6 B
MRG §30 Abs2 Z6 C
1 Ob 677/79 | OGH | 03.09.1979 |
5 Ob 744/79 | OGH | 27.11.1979 |
7 Ob 527/88 | OGH | 24.03.1988 |
nur: Es kann daher die Aufkündigung der regelmäßig benützten Wohnung nicht darauf gestützt werden, daß die Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses auch in einer anderen Wohnung erfolgen könnte. (T1) Beisatz: Es genügt für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, daß die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist. (T2) |
9 Ob 2072/96p | OGH | 10.07.1996 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Als wirtschaftlicher Mittelpunkt als Merkmal der regelmäßigen Benützung gemieteter Wohnräume im Sinne des Kündigungsgrundes kommt nur der Haushalt als Element der außerberuflichen Lebenshaltung in Betracht (1 Ob 528/88, 1 Ob 674/88). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19790903_OGH0002_0010OB00677_7900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)