OGH 7Ob659/79 (RS0013198)

OGH7Ob659/795.7.1979

Rechtssatz

Die wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB eines der gemeinsamen Benützung dienenden Liegenschaftsteiles durch Beanspruchung eines Alleingebrauchsrechtes bedarf der Zustimmung aller Mit-(Wohnungs)eigentümer, deren mangelndes Einverständnis nur durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Mangels einer solchen einvernehmlichen oder gerichtlich getroffenen Benützungsregelung erfolgt der Eingriff in das gemeinsame Eigentum der übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) eigenmächtig (JBl 1960,337; MietSlg 8532, MietSlg 21059 uam).

Normen

ABGB §828
ABGB §833 C2
ABGB §834
ABGB §835 A
ABGB §835 D
WEG §14 Abs1

7 Ob 659/79OGH05.07.1979

EvBl 1980/44 S 157

7 Ob 691/79OGH31.01.1980

Auch; SZ 53/18

7 Ob 580/80OGH24.04.1980

Auch; nur: Die wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB eines der gemeinsamen Benützung dienenden Liegenschaftsteiles durch Beanspruchung eines Alleingebrauchsrechtes bedarf der Zustimmung aller Mit-(Wohnungs)eigentümer, deren mangelndes Einverständnis nur durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. (T1); Beisatz: Liegt keiner dieser Titel vor, so ist das Räumungsbegehren der Mehrheitseigentümer gegen die Minderheitseigentümer berechtigt; die Rückgabe erfolgt an erstere als die gemäß § 833 ABGB zu ordentlichen Verwaltung des Hauses Berechtigten. Damit wird also einer allfälligen späteren Benützungsregelung nicht endgültig vorgegriffen. Demnach benötigen die Mehrheitseigentümer für eine solche Räumungsklage auch nicht eine gerichtliche Ermächtigung. (T2)

3 Ob 9/82OGH24.03.1982

Auch; Beisatz: Ingebrauchnahme einer Wohnung durch einen Miteigentümer. (T3)

5 Ob 17/82OGH13.07.1982
6 Ob 722/82OGH22.09.1982

Auch; nur T1

5 Ob 70/82OGH18.01.1983

Auch

5 Ob 569/82OGH26.04.1983

Auch; nur T1; Beisatz: Auch das Begehren den Miteigentümer zur Unterfertigung von Bauplänen für einen Dachbodenausbau zu verhalten und die durch den Ausbau des Dachbodens zusätzlich geschaffenen Wohnräume zur Alleinbenützung zuzuweisen, betrifft eine wichtige Veränderung der gemeinschaftlichen Sache im Sinne des § 834 ABGB und gehört daher ins außerstreitige Verfahren. (T4)

5 Ob 562/84OGH19.06.1984

nur T1; Beisatz: Hier: Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern. (T5)

2 Ob 730/86OGH26.05.1987

Auch; nur: Mangels einer solchen einvernehmlichen oder gerichtlich getroffenen Benützungsregelung erfolgt der Eingriff in das gemeinsame Eigentum der übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) eigenmächtig. (T6)

8 Ob 677/87OGH11.02.1988
5 Ob 46/90OGH20.12.1990
8 Ob 648/90OGH21.03.1991

Beisatz: Hier: Änderung einer Benützungsregelung. (T7); Veröff: WoBl 1991,159

10 Ob 1515/96OGH20.02.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch die Zustimmungserteilung zur Baugenehmigung für die Adaptierung und Sanierung von Räumen, für die keine Benützungsregelung besteht, hat der Außerstreitrichter in Behandlung zu ziehen. (T8)

5 Ob 2330/96zOGH25.11.1997

Auch; nur T1

5 Ob 55/99wOGH21.12.1999

Vgl auch; nur: Die wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB eines der gemeinsamen Benützung dienenden Liegenschaftsteiles durch Beanspruchung eines Alleingebrauchsrechtes bedarf der Zustimmung aller Mit-(Wohnungs)eigentümer. (T9)

5 Ob 174/02bOGH12.09.2002

Vgl; nur T1; Beisatz: Es bedarf einer rechtsgestaltenden Genehmigung des Außerstreitrichters, damit wirksam die Willensbildung der Gesamtheit aller Miteigentümer bewirkt werden kann. (T10); Beisatz: Ohne Vorliegen einer Entscheidung des Außerstreitrichters und ohne einvernehmliche Regelung liegt ein rechtswidriger Eingriff in das gemeinsame Eigentum der übrigen Miteigentümer vor. Es ist zwar die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Frage der Genehmigungsfähigkeit in einem streitigen Verfahren, das die Maßnahme zum Gegenstand hat, als Vorfrage zu lösen. (T11)

5 Ob 40/12mOGH09.08.2012

Vgl; Beisatz: Ob in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und deren wichtige Interessen berührt werden und ob mangels Einwilligung aller Miteigentümer Eigenmacht vorliegt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19790705_OGH0002_0070OB00659_7900000_004

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