OGH 13Os89/79 (RS0098928)

OGH13Os89/7927.6.1979

Rechtssatz

Eine Maßnahme nach § 234 StPO begründet keine Nichtigkeit nach Ziffer 3 des § 281 StPO, kann aber eine solche nach Ziffer 4 des § 281 StPO erfüllen, wenn der Verteidiger die Wiederzulassung beantragt hat.

Normen

StPO §234
StPO §281 Abs1 Z3

13 Os 89/79OGH27.06.1979
9 Os 79/80OGH06.08.1980

Ähnlich

12 Os 91/06hOGH21.09.2006

Auch; nur: Eine Maßnahme nach § 234 StPO begründet keine Nichtigkeit nach Ziffer 3 des § 281 StPO. (T1)

14 Os 9/09vOGH12.05.2009

Beisatz: Die - einen Verstoß gegen § 427 StPO behauptende - Verfahrensrüge aus Z 3 verkennt, dass der Angeklagte während eines Teils der vorgenommenen Verlesungen unter Einhaltung der gesetzlich verlangten Ermahnung und Androhung gemäß § 234 StPO wegen ständigen Dazwischenredens des Verhandlungsraums verwiesen wurde, was mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar ist. (T2)

15 Os 54/17fOGH28.06.2017

Auch

14 Fss 7/17sOGH08.01.2018

Auch; Beisatz: Als prozessleitende Verfügung in der Hauptverhandlung kann eine Maßnahme nach § 234 StPO auch nicht mit abgesonderter Beschwerde bekämpft werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0130OS00089_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)