OGH 5Ob14/79 (RS0060638)

OGH5Ob14/7926.6.1979

Rechtssatz

Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des § 86 Abs 1 LFG fällt. Soweit im § 90 LFG auf die sich aus der Sicherheitszonen - Verordnung ergebenden Beschränkungen Bezug genommen wird, so ist dies in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass das in Betracht kommende Grundstück durch die jeweilige Sicherheitszonen - Verordnung örtlich erfasst wird. Inhalt und Umfang der Einschränkung ist § 85 Abs 1 und § 86 Abs 1 LFG zu entnehmen.

Normen

GBG §20 litb
LFG §90

5 Ob 14/79OGH26.06.1979

Veröff: SZ 52/102

5 Ob 91/89OGH31.10.1989
1 Ob 37/90OGH05.06.1991

nur: Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. (T1) nur: Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des § 86 Abs 1 LFG fällt. (T2); Beisatz: Die Beschränkungen sind aber als Legalservituten auch ohne grundbücherliche Ersichtlichmachung gegenüber jedermann wirksam. (T3) Veröff: SZ 64/69 = EvBl 1991/201 S 852

4 Ob 63/11kOGH21.06.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und nachfolgende Enteignung nach dem LFG iVm EisbEG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0050OB00014_7900000_001

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