OGH 5Ob91/89

OGH5Ob91/8931.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache wegen der amtswegigen Ersichtlichmachung der sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung für den Militärflugplatz in Hörsching ergebenden die EZ 4142 GB 45311 Traun des Eigentümers Walter G***, geboren am 22. Mai 1958, Anzengruberstraße 16, 4050 Traun, treffenden Eigentumsbeschränkungen nach § 90 LuftfahrtG infolge Revisionsrekurses des Liegenschaftseigentümers Walter G*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7. Juli 1989, GZ 18 R 476/89-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 3. März 1989, GZ 5 Nc 67/88-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Bundesministerium für Landesverteidigung übermittelte dem Erstgericht die Sicherheitszonen-Verordnung Hörsching vom 5. Juli 1961 samt dem Sicherheitsplan, mit dem die Festlegung der Sicherheitszone für den Militärflugplatz Hörsching erfolgte, und gab zur bücherlichen Ersichtlichmachung nach § 90 LuftfahrtG die davon betroffenen Grundstücke bekannt.

Das Erstgericht ordnete die grundbücherliche Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit zur Sicherheitszone in den Einlagen der betroffenen Grundstücke so auch in der EZ 4142 KG 45311 Traun des Eigentümers Walter G*** an.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs dieses Eigentümers nicht Folge, weil die bücherliche Eintragung gesetzmäßig erfolgt sei. Gegen diesen bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz hat der Grundeigentümer Revisionsrekurs erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Die von ihm bekämpfte Ersichtlichmachung beruht auf dem § 90 LFG, wonach die zuständige Behörde die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben hat und die Beschränkungen grundbücherlich ersichtlich zu machen sind. Durch diese Ersichtlichmachung soll erreicht werden, daß jeder an der Liegenschaft Interessierte davon Kenntnis erlangen kann, daß sie im Bereich der Sicherheitszone eines Flugplatzes liegt und daher den auch ohne die grundbücherliche Ersichtlichmachung gegenüber jedermann wirksamen Beschränkungen nach dem § 86 Abs 1 LFG unterliegt (Halbmayer-Wiesenwasser, Österreichisches Luftfahrtrecht, II/1/1, Anm. 5 zu § 90 LFG; SZ 52/102). Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen und ändert an dem Bestand der durch das LFG bewirkten Eigentumsbeschränkungen nichts. Besondere Verfahrensvorschriften enthält § 90 LFG nicht. Nach § 7 Abs 2 Allgemeines GrundbuchsanlegungsG sind die ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, soferne ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine solche Vorschrift besteht im § 90 LFG. Mangels einer besonderen Verfahrensregelung gelten für die Anfechtung der Beschlüsse über die Ersichtlichmachung nach § 90 LFG zufolge § 62 Allgemeines GrundbuchsanlegungsG die Bestimmungen der §§ 122 ff GrundbuchsG. Nun ordnet aber § 126 Abs 1 GBG in der geltenden Fassung an, daß ein weiterer Rekurs unstatthaft ist, wenn der Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß von der zweiten Instanz abgewiesen wird. Der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher nach dem Gesetz unzulässig.

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