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§ 90 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Ersichtlichmachung im Grundbuch

§ 90.

Die Behörde, welche die Sicherheitszonenverordnung erlassen hat, hat dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben, welche Grundstücke in der Sicherheitszone liegen. Das Grundbuchsgericht hat bei diesen Grundstücken die Zugehörigkeit zur Sicherheitszone von Amts wegen ersichtlich zu machen.

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