OGH 12Os64/79 (RS0093043)

OGH12Os64/7921.6.1979

Rechtssatz

Die durch § 106 StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des § 105 Abs 1 StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung müssen in ihrem (modalen oder Erfolgsunwert) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des § 106 Abs 1 Z 3 StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach § 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind.

Arbeitsverhältnis

 

Normen

StGB §106 Abs1 Z3

12 Os 64/79OGH21.06.1979

Veröff: SSt 50/40 = EvBl 1980/18 S 50

12 Os 187/93OGH07.04.1994

Beisatz: Als derart qualifizierendes Nötigungsziel kommt etwa die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht; bei einer Nötigung zur unrichtigen Krankmeldung zwecks Vortäuschung eines harmlosen Grundes für eine erzwungene Abwesenheit vom Arbeitsplatz kann aber ein solcher gleichartiger schwerer Nachteil keinesfalls ohne weiteres angenommen werden; die nicht näher determinierte abstrakte Möglichkeit ungenannter beruflicher Konsequenzen entspricht nicht dem Begriff einer besonders wichtigen Interessenverletzung. (T1)

14 Os 44/95OGH16.05.1995

Vgl auch; Beisatz: Erforderlich ist, daß in den betreffenden Interessensbereich des Genötigten durch die Forderung nach besonders schwerwiegenden Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen eingegriffen wird, die den qualifikationsbegründenden schweren Nachteilen nach § 106 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB zumindest annähernd gleichwertig sind. (T2)

12 Os 79/06vOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Nötigung zur Aufrechterhaltung bzw Wiederaufnahme einer Liebesbeziehung erfüllt den Tatbestand des § 106 Abs 1 Z 3 StGB. (T3)

14 Os 91/21wOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19790621_OGH0002_0120OS00064_7900000_002

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