Normen
12 Os 64/79 | OGH | 21.06.1979 |
Veröff: SSt 50/40 = EvBl 1980/18 S 50 |
12 Os 187/93 | OGH | 07.04.1994 |
Beisatz: Als derart qualifizierendes Nötigungsziel kommt etwa die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht; bei einer Nötigung zur unrichtigen Krankmeldung zwecks Vortäuschung eines harmlosen Grundes für eine erzwungene Abwesenheit vom Arbeitsplatz kann aber ein solcher gleichartiger schwerer Nachteil keinesfalls ohne weiteres angenommen werden; die nicht näher determinierte abstrakte Möglichkeit ungenannter beruflicher Konsequenzen entspricht nicht dem Begriff einer besonders wichtigen Interessenverletzung. (T1) |
14 Os 44/95 | OGH | 16.05.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Erforderlich ist, daß in den betreffenden Interessensbereich des Genötigten durch die Forderung nach besonders schwerwiegenden Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen eingegriffen wird, die den qualifikationsbegründenden schweren Nachteilen nach § 106 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB zumindest annähernd gleichwertig sind. (T2) |
12 Os 79/06v | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Nötigung zur Aufrechterhaltung bzw Wiederaufnahme einer Liebesbeziehung erfüllt den Tatbestand des § 106 Abs 1 Z 3 StGB. (T3) |
14 Os 91/21w | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19790621_OGH0002_0120OS00064_7900000_002
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