OGH 7Ob638/79 (RS0056435)

OGH7Ob638/7917.5.1979

Rechtssatz

Es steht dem Ehegatten nicht zu, den anderen Eheteil für begangene Eheverfehlungen zu bestrafen. Kann er sich zu einer Scheidungsklage nicht entschließen, beantwortet er aber die Verfehlung des anderen Teiles beharrlich durch ein herabsetzendes und beleidigendes Verhalten, so macht er sich selbst schwerer Eheverfehlungen schuldig.

Normen

EheG §49 A1f

7 Ob 638/79OGH17.05.1979

Veröff: EFSlg 33902

7 Ob 202/14bOGH10.12.2014

Auch; nur: Es steht dem Ehegatten nicht zu, den anderen Eheteil für begangene Eheverfehlungen zu bestrafen. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19790517_OGH0002_0070OB00638_7900000_001

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