OGH 4Ob120/78 (RS0028886)

OGH4Ob120/7815.5.1979

Rechtssatz

Hat der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber die "mit..." bezifferten Ausbildungskosten rückzuzahlen, sind diese Kosten nicht pauschaliert sondern nur nach oben begrenzt. Die Rückzahlungspflicht umfasst nur die vom Arbeitgeber für die Ausbildung tatsächlich aufgewandten "Kosten" also nur jene besonderen Auslagen, die ihm über aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Verpflichtungen für eine spezielle Ausbildung aufliefen. (Prüfung der Frage der Zulässigkeit solcher Vereinbarungen, insbesonders gemäß § 40 AngG, unterblieb wegen bereits rechtskräftigen Zuspruch der tatsächlichen Kosten).

Angestellte — Kündigung — Auflösung — Dienstverhältnis — Einschulungskosten — Höhe — Bemessung — Berechnung — gute Sitten — Sittenwidrigkeit — Zulässigkeit — Wirksamkeit — Unwirksamkeit

 

Normen

ABGB §879 BIIh
ABGB §914 IIIb
AngG §20 Abs4 XIII

4 Ob 120/78OGH15.05.1979

Veröff: Arb 9787 = DRdA 1980,145 (mit Anmerkung von Apathy) = IndS 1980,1182 = SozM IE,162

1 Ob 625/87OGH02.09.1987

nur: Die Rückzahlungspflicht umfasst nur die vom Arbeitgeber für die Ausbildung tatsächlich aufgewandten "Kosten". (T1)

9 ObA 36/97bOGH05.03.1997

Auch; Beisatz: Keine rückforderbaren Ausbildungskosten sind die Kosten von Informationsreisen und Hotelbesichtigungen einer Reisebüromitarbeiterin. (T2)<br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

9 ObA 128/97gOGH11.06.1997

nur T1

9 ObA 96/08wOGH17.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Auslegung einer Vereinbarung, die nicht den Ersatz der vom Arbeitgeber aufgewendeten Kosten vorsieht, sondern auf das Monatseinkommen des Arbeitnehmers als Berechnungsgrundlage abstellt. (T4)

8 ObA 70/09sOGH22.09.2010

Vgl auch; Beisatz: Nach § 2d AVRAG ist der Arbeitgeber nur berechtigt, tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten zurückzufordern. Diese Grundsätze haben grundsätzlich auch für die Rückforderung von Entgelt iSd § 2 Abs 2 Satz 2 AVRAG zur Anwendung zu gelangen. Damit ist aber die Vereinbarung eines Pauschalbetrags (hier: „Lohnnebenkostenpauschale von 25 %“), von dem begrifflich nicht feststeht, dass er den tatsächlich aufgewendeten Kosten entspricht, nicht zulässig. (T5)

8 ObA 18/11xOGH26.04.2011

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Welche Kosten durch eine entsprechende Ausbildung tatsächlich veranlasst wurden, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T6)

9 ObA 151/12iOGH29.01.2013

Vgl; nur T1; Beis wie T6

9 ObA 97/13zOGH27.09.2013

Veröff: SZ 2013/87

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0040OB00120_7800000_001

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