OGH 4Ob35/79 (RS0014505)

OGH4Ob35/798.5.1979

Rechtssatz

Keine konkludente Willenserklärung bei einer auf unrichtiger Anwendung des KollV beruhenden (Über)Zahlung derart, daß für die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war, daß der Arbeitgeber eine bloß vermeintlich bestehende Pflicht erfüllt, im Verhalten des Arbeitgebers also kein anderer Wille zum Ausdruck kam als der, eine von ihm (irrtümlich) vorausgesetzte Schuld zu erfüllen.

Normen

ABGB §863

4 Ob 35/79OGH08.05.1979

Veröff: ZAS 1980,99 = SZ 52/76 = Arb 9786 = IBl 1980 = RdA 1980,318 (Anm. v. Kerschner ) = SozM IE,157 = Ind 1980,1212

4 Ob 1/81OGH16.02.1982

Vgl aber; Beisatz: Hier: Konkludente Gewährung einer überkollektivvertraglichen Leistung ( Zusatzurlaub nach § 19 Abs 1<br/>lit b bb DO.A ), wenn dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar) war, daß der Arbeitgeber damit eine Leistung erbrachte, zu der er nach dem Kollektivvertrag nicht verpflichtet war. (T1)

9 ObA 196/87OGH27.01.1988

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)

8 ObA 601/93OGH14.04.1993

Auch

9 ObA 24/03zOGH09.07.2003

Vgl auch

4 Ob 89/07bOGH12.06.2007

Ähnlich; Beisatz: Das Erbringen einer ursprünglich nicht vorgesehenen Leistung ist nicht als konkludente Zustimmung zu einer diesbezüglichen Vertragsänderung zu werten, wenn für den Vertragspartner bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war, dass die Leistung nur auf einer irrtümlich angenommenen Verpflichtung beruhte. (T3); Beisatz: Hier: Entgeltliches Wohnrecht. (T4)

8 ObA 5/21zOGH03.05.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Zu einer betrieblichen Übung kann auch führen, wenn der Arbeitgeber etwa über längere Zeit den Arbeitnehmern eine Leistung in der irrigen Annahme, zu ihr rechtlich verpflichtet zu sein, erbringt, den Arbeitnehmern der Irrtum aber auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0040OB00035_7900000_004