OGH 1Ob17/79 (RS0036841)

OGH1Ob17/792.5.1979

Rechtssatz

Das Gericht hat, wenn kein Verwaltungsverfahren anhängig ist, verwaltungsrechtliche Vorfragen selbst zu lösen.

Normen

ZPO §190 Abs1 B

1 Ob 17/79OGH02.05.1979
4 Ob 335/85OGH23.04.1985

Beisatz: Untersagtes Gewerbe. (T1) Veröff: RZ 1986/1 S 7

8 Ob 29/88OGH27.04.1989

Beisatz: Hier: Berechnung der USt für die Steuerschuld des Masseverwalters als "Lieferant" im Zwangsversteigerungsverfahren. (T2) Veröff: SZ 62/81

2 Ob 56/98vOGH20.01.1998

Auch; Veröff: SZ 71/3

10 ObS 162/00xOGH24.10.2000

Beisatz: Liegt kein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid nach § 27a Abs 2 BAG vor, dann scheidet die Vorfragenprüfung durch das Gericht, ob die Gleichstellung im Falle eines Antrages erteilt worden wäre, aus. (T3)

10 ObS 183/03iOGH07.10.2003

Auch; Beisatz: Das Gericht ist befugt, die Vorfrage - auch wenn es sich um eine verwaltungsrechtliche handelt - selbständig zu beurteilen, solange eine bindende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über die Vorfrage (hier der Verjährung) nicht vorliegt.(T4)

5 Ob 176/16tOGH01.03.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00017_7900000_002