OGH 5Ob569/79 (RS0013962)

OGH5Ob569/7920.3.1979

Rechtssatz

Die bloße Bekundung der auf der (irrigen) Annahme einer vollständigen Tilgung der verbürgten Hauptschuld beruhenden Rechtsmeinung, daß der Bürge im Hinblick auf seine Zahlung aus der Haftung entlassen werde, ist als Wissenserklärung zu beurteilen, die wie eine Quittung keinen rechtsgeschäftlichen Charakter aufweist und deshalb nicht der Irrtumsanfechtung unterliegt.

Normen

ABGB §861
ABGB §863 A
ABGB §871 A
ABGB §914 IIIi
ABGB §1363
ABGB §1426

5 Ob 569/79OGH20.03.1979

Veröff: QuHGZ 1980 1/181

1 Ob 709/88OGH07.02.1989

Gegenteilig; Beisatz: Die Erklärung, der Bürge werde aus seiner Haftung entlassen bzw. die Bürgschaft sei erloschen, stellt nicht eine bloße Wissenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar. (T1) Veröff: ÖBA 1989,1020 (P. Bydlinski) = WBl 1989,228 = RdW 1989,327 = SZ 62/17

7 Ob 556/91OGH25.07.1991
1 Ob 378/97pOGH15.12.1997

Ähnlich; Beisatz: Immer ist die Auslegung einer Erklärung dafür maßgeblich, ob eine Willens- oder Wissenserklärung vorliegt. (T2)

4 Ob 22/05xOGH14.03.2005

Ähnlich; Beisatz: Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; derartige Erklärungen wollen die Rechtslage nur erläutern, nicht aber ändern, sie sind somit keine Willenserklärungen. Die Unrichtigkeit einer solchen Erklärung bedarf zu ihrer Beseitigung keiner Irrtumsanfechtung im Sinne des §871 ABGB, sondern bloß ihrer Klarstellung (so schon 3Ob508/96). (T3); Beisatz: Hier: Eintritt in den Mietvertrag bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen kraft Gesetz. (T4); Veröff: SZ 2005/35

8 ObA 94/21pOGH30.03.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19790320_OGH0002_0050OB00569_7900000_001

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