OGH 9Os200/78 (RS0095102)

OGH9Os200/7827.2.1979

Rechtssatz

"Gröblichkeit" ist auf das Zeitmoment abgestellt, jedoch ohne Schematismus. Daneben sind auch Leistungsfähigkeit als Unrechtselement und in subjektiver Beziehung Zumutbarkeit von Belang.

Normen

StGB §198

9 Os 200/78OGH27.02.1979

Veröff: EvBl 1979/150 S 407 = RZ 1979/52 S 183

9 Os 148/81OGH12.01.1982

Vgl auch; Beisatz: Gröblichkeit verneint bei einem (an die Vorverurteilung anschließenden) Zeitraum von drei Wochen. (T1)

13 Os 163/84OGH18.10.1984

Vgl auch; nur: "Gröblichkeit" ist auf das Zeitmoment abgestellt, jedoch ohne Schematismus. (T2); Beisatz: Geraume Zeit. (T3) Veröff: SSt 55/66

11 Os 200/85OGH11.03.1986

Vgl auch

14 Os 54/88OGH20.04.1988

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SSt 59/20

13 Os 140/99OGH03.11.1999

Vgl auch; nur: Daneben sind auch Leistungsfähigkeit als Unrechtselement und in subjektiver Beziehung Zumutbarkeit von Belang. (T4); Beisatz: Längere Anhaltung indiziert jedoch Einkommenslosigkeit und damit mangelndes Leistungsvermögen (aaO RN 29). Es bedarf daher fundierter Feststellungen über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für die Zeit der Haft, um eine nur bei besonderen Gegebenheiten denkbare Sachverhaltsbasis für einen Schuldspruch nach § 198 Abs 1 StGB bezüglich des Haftzeitraumes zu schaffen. (T5)

12 Os 95/06xOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Auch bei einem Studenten ist grundsätzlich vom Anspannungsgrundsatz auszugehen. Zwar ist der Vater eines minderjährigen Kindes während eines zielstrebig betriebenen Studiums nicht verpflichtet, eine derart zeitintensive Beschäftigung anzunehmen, welche die Studiendauer verlängern würde, doch kann von ihm verlangt werden, in den nicht unbeträchtlichen, übliche Erholungsphasen übersteigenden Ferienzeiten - soweit in diesen nicht verpflichtende Übungen oder Praktika vorgeschrieben sind - oder auch sonst einer nicht studienverlängernden (Neben-)Tätigkeit entsprechend seinen Fähigkeiten bei gegebener Arbeitsmarktlage nachzugehen, um seiner Unterhaltspflicht wenigstens im eingeschränkten Umfang nachkommen zu können. Dazu bedarf es im Einzelfall jeweils entsprechender Erhebungen und Feststellungen. (T6)

12 Os 90/08iOGH17.07.2008

Vgl; nur T4

11 Os 30/10mOGH23.03.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

Dokumentnummer

JJR_19790227_OGH0002_0090OS00200_7800000_001

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