OGH 2Ob215/78 (RS0065779)

OGH2Ob215/789.1.1979

Rechtssatz

Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden.

Normen

KFG 1967 §63
VersVG §156 Abs2

2 Ob 215/78OGH09.01.1979

Veröff: ZVR 1980/43 S 45

8 Ob 21/85OGH13.02.1986
2 Ob 1081/90OGH05.12.1990

Beisatz: Nunmehr § 22 KHVG 1987. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1991/94 S 243

1 Ob 9/96OGH22.08.1996

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/186

8 ObA 78/04kOGH22.12.2004
2 Ob 180/11aOGH19.01.2012
2 Ob 35/15hOGH21.10.2015

Beisatz: Ein ausgleichsberechtigter Mitschädiger ist kein „geschädigter Dritter“ iSd § 26 KHVG. Ihm steht kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Ausgleichspflichtigen zu. (T2); Veröff: SZ 2015/112

7 Ob 211/17fOGH24.01.2018

Vgl auch

2 Ob 240/15fOGH05.08.2016

Veröff: SZ 2016/72

7 Ob 182/17sOGH24.05.2018

Vgl; Beisatz: Das vereinbarte Direktklagerecht beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt. Der Versicherer tritt der Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des Deckungsanspruchs bei. Daraus folgt, dass einerseits der Versicherer alle Einwände aus dem Deckungsverhältnis auch dem direkt klageberechtigten Geschädigten gegenüber erheben kann und andererseits steht es auch Letzterem zu, sowohl inhaltlichen Einwänden des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis entgegenzutreten als auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790109_OGH0002_0020OB00215_7800000_003

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