OGH 8Ob21/85

OGH8Ob21/8513.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A*****, und 2.) P*****, beide vertreten durch Dr. Peter Posch, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) Erich M*****, 2.) „i*****“ ***** AG, *****, und 3.) E***** Versicherungs‑AG, *****, alle vertreten durch Dr. Heinz Oppitz, Rechtsanwalt in Linz, wegen 486.330,20 S samt Anhang und Feststellung infolge Revision der klagenden Parteien sowie der zweit- und drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1984, GZ. 2 R 212/84‑31, womit infolge Berufung der klagenden Partei sowie der zweit- und drittbeklagten Parteien das Teil‑ und Zwischenurteil des Landesgerichtes Linz vom 2. Februar 1984, GZ. 3 Cg 429/82‑23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00021.850.0213.000

 

Spruch:

 

Den Revisionen der klagenden Parteien und der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der drittbeklagten Partei hingegen wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen, die im übrigen bestätigt werden, werden in ihrem Ausspruch über die Begrenzung der Haftung der drittbeklagten Partei dahingehend abgeändert, daß deren Haftung ‑ gleich jener der zweitbeklagten Partei ‑ auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG in der am 30. November 1979 geltenden Fassung beschränkt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Am 30. November 1979 ereignete sich auf der K*****‑Bundesstraße zwischen M***** und K***** beim Straßenkilometer 35,8 gegen 8,45 Uhr ein Verkehrsunfall, der vom Erstbeklagten als Lenker des von seinem Dienstgeber, der Josef B***** GesmbH (in der Folge B***** GesmbH genannt) von der Zweitbeklagten gemieteten VW‑Busses 255 (*****) verschuldet wurde. Bei diesem Unfall erlitt der in diesem Kraftfahrzeug mitfahrende Walter R*****, der ebenfalls bei der B***** GesmbH beschäftigt und bei den Klägerinnen sozialversichert war, tödliche Verletzungen, denen er am 1. Dezember 1979 erlag. Wegen dieses Unfalles wurde der Erstbeklagte vom Landesgericht Linz wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB rechtskräftig verurteilt.

Mit der von den Klägerinnen am 16. November 1984 gemeinsam erhobenen Klage wird die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von 240.190 S samt Anhang an die Erstklägerin sowie eines Betrages von 246.140,20 S samt Anhang an die Zweitklägerin sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, den Klägerinnen im Rahmen und nach Maßgabe des § 332 ASVG alle Leistungen zu ersetzen, die diese aus Anlaß des gegenständlichen Verkehrsunfalles auf Grund der jeweils in Geltung stehenden Vorschriften über die gesetzlichen Pflichtversicherungen zu erbringen haben werden, wobei die Haftung der Erst‑ und Drittbeklagten ‑ hilfsweise aller Beklagten ‑ auf die Haftpflichtversicherungssumme beschränkt sei, die zum Unfallszeitpunkt zwischen der Zweit‑ und Drittbeklagten vereinbart gewesen sei. Zur Begründung dieser Begehren behaupteten die Klägerinnen das Bestehen eines Deckungsfonds aus Schadenersatzansprüchen der Witwe und der Waisen nach Walter R***** wegen Unterhaltsentgang in der Höhe von insgesamt 440.700 S. Bis zum 31. Juli 1982 habe die Erstklägerin an Witwen‑ und Waisenrenten insgesamt 421.972,50 S geleistet, die Zweitklägerin insgesamt 322.693,10 S. Da der Deckungsfonds von den Klägerinnen je zur Hälfte in Anspruch genommen werde, belaufe sich die gemäß § 332 ASVG auf die Erstklägerin übergegangene Schadenersatzforderung wegen fahrlässiger Tötung des Walter R***** auf 220.350, ‑ ‑ S zuzüglich 19.840, ‑ ‑ S an Sachaufwand anläßlich der Versorgung des schwerverletzten Walter R***** sowie dessen Bestattung. Die ebenfalls gemäß § 332 ASVG auf die Zweitklägerin übergegangene Schadenersatzforderung belaufe sich auf die andere Hälfte des Deckungsfonds (220.350, ‑ ‑ S) zuzüglich 25.790,20 S an Krankenversicherungsbeitrag. Für die im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen Schadenersatzforderungen hafte der Erstbeklagte infolge seines Verschuldens; auf die Haftungsbefreiung für einen Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs. 4 ASVG) könne er sich nach der Sachlage nicht berufen, zumal er dem Walter R***** betrieblich nicht übergeordnet gewesen sei. Die Zweitbeklagte hafte als Halter des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges, die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten im wesentlichen Haftungsausschluß hinsichtlich des Erstbeklagten ein, da dieser Aufseher im Betrieb gewesen sei; die Zweitbeklagte sei zum Unfallszeitpunkt nicht Halter des Fahrzeuges gewesen, da dieses an die B***** GesmbH vermietet gewesen sei. Mangels Haftung des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten könne aber auch die Drittbeklagte nicht belangt werden. Hilfsweise wurde eine Einschränkung der Haftung auf die im Zeitpunkt des Unfalles in Geltung gestandenen Haftungshöchstgrenzen nach dem EKHG geltend gemacht.

Das Erstgericht gab mit Teil‑ und Zwischenurteil dem Leistungsbegehren der Klägerinnen hinsichtlich der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten dem Grunde nach und in Ansehung dieser beiden Beklagten auch dem Feststellungsbegehren statt, letzterem allerdings mit der zusätzlichen Einschränkung, daß die Haftung der Zweit‑ und Drittbeklagten auch auf die „entsprechenden Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG“, die Haftung der Drittbeklagten darüberhinaus auf die zum Unfallszeitpunkt zwischen ihr und der Zweitbeklagten vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme beschränkt sei. Das gegen den Erstbeklagten gerichtete Leistungs‑ und Feststellungsbegehren wies es ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab den sowohl von den Klägerinnen als auch von der Zweit‑ und Drittbeklagten erhobenen Berufungen nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil des Erstgerichtes „mit der Maßgabe“, daß das die Zweit‑ und Drittbeklagte betreffende Feststellungsbegehren wie folgt zu lauten habe:

„Es wird festgestellt, daß die zweitbeklagte Partei und die drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, den klagenden Parteien im Rahmen und nach Maßgabe des § 332 ASVG alle Leistungen zu ersetzen, welche die klagenden Parteien aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 30. November 1979 des Walter R***** auf der K***** Bundesstraße bei Kilometer 35,8 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden Vorschriften über die gesetzlichen Pflichtversicherungen zu erbringen haben werden, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG in der zum 30. November 1979 geltenden Fassung und die Haftung der drittbeklagten Partei auf die Haftpflichtversicherungssumme beschränkt ist, die zum Unfallszeitpunkt zwischen der zweitbeklagten Partei und der drittbeklagten Partei vereinbart war.“

Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, im Verhältnis zwischen jeder klagenden Partei einerseits und jeder beklagten Partei andererseits den Betrag von 300.000 S übersteigt.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützten Revisionen der Klägerinnen sowie der Zweit‑ und Drittbeklagten.

Die Klägerinnen bekämpfen das Berufungsurteil in Ansehung der Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens gegen den Erstbeklagten und insoweit, als damit die erstgerichtliche Entscheidung über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Beschränkung einer Haftung der Zweit‑ und Drittbeklagten auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG in der am Unfallstag geltenden Fassung, sowie der Beschränkung der Haftung der Drittbeklagten auf die zur Unfallszeit zwischen ihr und der Zweitbeklagten vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme bestätigt wurde, mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Leistungsbegehrens dem Grunde nach gegenüber allen Beklagten und Stattgebung des die Haftung sämtlicher Beklagten aussprechenden Feststellungsbegehrens unter Beschränkung der Haftung der Erst‑ und Drittbeklagten auf die Haftpflichtversicherungssumme, die zum Unfallszeitpunkt zwischen der Zweit‑ und der Drittbeklagten vereinbart gewesen sei, abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revision der Zweit‑ und Drittbeklagten richtet sich gegen das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als damit das gegen sie gerichtete Klagebegehren nicht zur Gänze abgewiesen wurde, wobei sie auch die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Sinne, hilfsweise aber dahin beantragen, daß ihre Haftung für die von den Klägerinnen zu erbringenden Leistungen aus Anlaß des vorliegenden Verkehrsunfalles auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG in der am Unfallstag geltenden Fassung beschränkt werde.

Die Parteien beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen gegenseitig, der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben.

Die Revisionen sind im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zulässig; die Revision der Drittbeklagten ist teilweise auch berechtigt, jene der Klägerinnen und der Zweitbeklagten hingegen nicht.

Die von den Vorinstanzen über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen und vom Berufungsgericht hinsichtlich des Inhaltes des über das unfallsgegenständliche Kraftfahrzeug abgeschlossenen Mietvertrages nach Ergänzung des diesbezüglichen Beweisverfahrens zusätzlich getroffenen Feststellungen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Der Erstbeklagte ist als Verkaufsrepräsentant der B***** GesmbH, die Molkereianlagen und Industrieanlagen herstellt, im Außendienst tätig. Zu seinem Aufgabenbereich gehört es, Molkereibetriebe und Industriebetriebe zu besuchen und Aufträge für seinen Dienstgeber einzuholen. Im Jahr 1979 bemühte er sich namens seines Dienstgebers, der Molkerei P***** eine chemische Reinigungsanlage zu verkaufen. Die B***** GesmbH hatte diesbezüglich bereits eine Offerte gelegt und war schon in engere Verhandlungen eingetreten. Im Zuge dieser Verhandlungen waren noch verschiedene Details und insbesondere auch technische Fragen abzuklären. Dabei erschien es dem Erstbeklagten vorteilhaft, diese Umstände bei der Besichtigung einer von der B***** GesmbH in K***** installierten Anlage abzuklären. Da der Erstbeklagte nur für den kaufmännischen Bereich zuständig war, ersuchte er seinen Dienstgeber, ihm einen Techniker zur Verfügung zu stellen. Er setzte sich mit dem ihm auf Grund früherer Geschäftsfälle bekannten und freundschaftlich verbundenen Walter R*****, der in der Abteilung für Molkerei und Nahrungsmittel technische Angestellter und sozusagen technischer Leiter war, telefonisch in Verbindung. Zwischen ihm und R***** bestand betriebsintern kein Verhältnis der Über‑ oder Unterordnung; während der Erstbeklagte für den kaufmännischen Bereich zuständig war, war Walter R***** für den technischen Bereich zuständig. Im Außendienst war Walter R***** lediglich beratend tätig. Der Erstbeklagte ersuchte R***** um Abklärung der noch offenen technischen Fragen und in diesem Zusammenhang um Teilnahme an einer Fahrt nach K*****, um die dortige Reinigungsanlage zu besichtigen. Der Termin für diese vom Erstbeklagten geplante und organisierte Fahrt, wurde vom Erstbeklagten nach Einholung der Zustimmung der Unternehmensleitung und nach Rücksprache des Erstbeklagten mit R***** einerseits und mit den leitenden Personen der Molkerei P***** anderseits für den 30. November 1979 festgesetzt. Da von der Molkerei P***** insgesamt 6 Personen an dieser Fahrt teilnehmen wollten, erschien es dem Erstbeklagten günstig, dafür einen Kleinbus zu mieten, zumal Walter R***** erklärt hatte, selbst keinen PKW lenken zu wollen, um auch während der Fahrt mit den Verantwortlichen der Molkerei P***** Gespräche führen zu können. Nach Einholung einer diesbezüglichen Genehmigung der Unternehmenszentrale in Bludenz setzte sich der Erstbeklagte mit der Zweitbeklagten in Verbindung und beauftragte er schließlich Peter J*****, einen geeigneten Bus bei der Zweitbeklagten anzumieten. Zwischen der B***** GesmbH und der Zweitbeklagten wurde ein Mietvertrag geschlossen (Beilage 3). Dabei wurde der Bus für die Fahrt nach K***** für die Dauer eines Tages gemietet und als „vorgesehener Lenker des Fahrzeuges“ der Erstbeklagte in den Mietvertrag eingetragen. Auf Wunsch des Mieters wurde für die vereinbarte Mietdauer Volldeckung‑Versicherungsschutz in Anspruch genommen. Der Mieter erklärte, das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand, mit vollem Tank, plombiertem Tacho und der gesetzlich vorgeschriebenen Ausrüstung zum Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr übernommen zu haben. Dem Mietvertrag wurden die Übernahms‑ und Geschäftsbedingungen der Zweitbeklagten zugrunde gelegt. Demnach blieb die Benützung des gemieteten Wagens auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt (Punkt 5); die Weitervermietung des Wagens, die Überlassung des Wagens oder der Verfügungsgewalt über diesen an nicht im Mietvertrag genannte Personen, die gewerbliche Personenbeförderung sowie die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen wurde ausgeschlossen, da nicht ausdrücklich im Mietvertrag zugelassen; ebenso das Abschleppen anderer Fahrzeuge durch das Mietfahrzeug (Punkt 6). Besondere Verpflichtungen des Mieters dem Vermieter gegenüber wurden unter Punkt 8 bei Verkehrsunfällen und unter Punkt 9 für den Fall von Schäden und Störungen festgelegt. Schließlich übernahm der Mieter bestimmte Sicherungspflichten (Punkt 11).

Da der Erstbeklagte in Erfahrung gebracht hatte, daß die chemische Reinigungsanlage in K***** um etwa 9 Uhr früh in Betrieb war und sie im Betrieb besichtigt werden sollte, holte er am 30. November 1979 schon um ca. 5 Uhr die Leute der Molkerei in P***** ab und fuhr dann zur Autobahnraststätte H*****, wo er Walter R***** zusteigen ließ. Der Erstbeklagte wollte sodann nach K***** fahren, wobei die Fahrtroute von ihm bestimmt wurde. Bei dieser Fahrt kam es zum Unfall, bei dem R***** auf dem Beifahrersitz die tödlichen Verletzungen erlitt.

Das Erstgericht erkannte dem Erstbeklagten die rechtliche Funktion eines Aufsehers im Betrieb nach § 333 Abs. 4 ASVG zu und verneinte deshalb dessen Haftung für die Unfallsfolgen. Hingegen bejahte es die Halterhaftung der Zweitbeklagten, beschränkt auf die Höchstbetragssummen des § 15 EKHG und auch eine Haftung der Drittbeklagten nach Maßgabe des Haftpflichtversicherungsvertrages.

Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Qualifikation des Erstbeklagten als Aufseher im Betrieb durch das Erstgericht „im Sinne der einheitlichen Tendenz der Judikatur zu § 333 Abs. 4 ASVG, die auch schon eine Teilbereichsverantwortung der Qualifikation des Aufsehers im Betrieb zuordne (ZVR 1972/203, ZVR 1974/59, ZVR 1977/91 ua)“. Die Abgrenzung der Aufsehereigenschaft in Fällen wie dem vorliegenden, werde man vor allem daran orientieren müssen, ob der Fahrzeuglenker nur das Fahrzeug zu bedienen und zu warten gehabt habe und den mitfahrenden Personen nur in seiner Funktion als Kraftfahrzeuglenker Anweisungen über das Verhalten im Kraftfahrzeug habe geben können oder ob er darüber hinaus über die Durchführung von Betriebsvorgängen habe bestimmen können und ihm diesbezüglich ein gewisser Pflichtenkreis und eine mit Selbständigkeit verbundene Stellung zugekommen sei (vgl. SZ 51/128; Koziol , Haftpflichtrecht 2 II 229, 230). Der Erstbeklagte habe als Organisator und Delegationsleiter der Fahrt nach K***** den Rahmen für den betrieblichen Einsatz des Technikers Walter R***** vorgegeben, auch wenn er diesem nicht übergeordnet gewesen sei. Insoweit habe er auch sicherlich eine fiktive Weisungsbefugnis gehabt, beispielsweise in der Richtung, wann der Betriebsbesuch in K***** und der geschäftliche Kontakt mit den Verantwortlichen der Molkerei P***** wegen offensichtlichen Scheiterns der Verkaufsgespräche zu beenden gewesen sei. In diesem Rahmen habe der Erstbeklagte gleichermaßen die Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber dem Mitbediensteten Walter R***** zu gewährleisten gehabt. Seine Verantwortung habe weiter gereicht, als die nach den Vorschriften über den Straßenverkehr zugunsten der Sicherheit der mitbeförderten Personen. Das Erstgericht habe daher zutreffend den Erstbeklagten als Aufseher im Betrieb beurteilt und seine Haftung den Klägerinnen gegenüber mangels Behauptung einer groben Fahrlässigkeit nach § 334 Abs. 1 ASVG verneint.

Ausgehend von den über den Inhalt des Mietvertrages ergänzten Feststellungen vermochte sich das Berufungsgericht der Ansicht der Beklagten nicht anzuschließen, die Zweitbeklagte habe überhaupt keinen Einfluß auf Art und Umfang der Benützung des Fahrzeuges genommen. Damit scheide ein wesentlicher Umstand aus, der für einen allfälligen Übergang der Haltereigenschaft von der Zweitbeklagten auf die B***** GesmbH ins Treffen hätte geführt werden können (ZVR 1971/127). Nach dieser oberstgerichtlichen Entscheidung bildeten auch die Eigentumsverhältnisse einen bedeutenden Anhaltspunkt für die Beurteilung der Halterfage; sie sprächen für eine Haltereigenschaft der Zweitbeklagten. Der Oberste Gerichtshof habe schon zu § 7 Abs. 1 KFZVerkG entschieden, daß der Vermieter eines Kraftfahrzeuges regelmäßig Halter bleibe, insbesondere wenn er das Kraftfahrzeug als Inhaber einer Autoverleihanstalt für eine verhältnismäßig kurze Zeit entgeltlich einem Dritten überlasse (ZVR 1957/246). In der Entscheidung ZVR 1974/225 habe es der Oberste Gerichtshof mit dem die Haftung des Halters tragenden Grundgedanken nicht vereinbar angesehen, daß sich dieser durch kurzfristige Überlassung des Gebrauches seines Kraftfahrzeuges an Dritte seiner Haltereigenschaft entledigen könne; es komme auch nicht darauf an, ob der Halter, der (als gewerblicher Vermieter) jedenfalls die Auslagen für das Service und die Steuern trage, auch noch für sonstige vom Benützer verursachte Kosten aufkommen müsse. Schließlich sei in der Entscheidung SZ 51/84 in Einklang mit der Lehre ( Koziol , aaO II 531) angesprochen worden, daß derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überläßt, Halter bleibe, wenn die Verantwortung für dessen Betrieb nur zum Teil und nur kurzfristig auf den Benützer übergehe, da eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sei. Ob die B***** GesmbH als Mieter des Fahrzeuges allenfalls neben der Zweitbeklagten Mithalter geworden sei, sei nicht zu untersuchen gewesen, weil sich der Klagsanspruch aus dem Titel Halterhaftung nur gegen die Zweitbeklagte richte und mehrere Halter solidarisch hafteten. Der von den Berufungswerbern vermißte Anknüpfungspunkt für eine Haftung der drittbeklagten Partei sei also schon durch die Halterhaftung der Zweitbeklagten gegeben. „Nur der Vollständigkeit halber“ bemerkte das Berufungsgericht, daß die klagenden Parteien ihren Ersatzanspruch auch ohne Mithaftung des Erstbeklagten oder der zweitbeklagten Partei gemäß § 63 KFG unmittelbar gegen die drittbeklagte Partei hätten geltend machen können.

Aus Anlaß der in beiden Berufungen ausgeführten Rechtsrügen meinte das Berufungsgericht jedoch folgenden Umstand wahrnehmen zu müssen, ohne daß dies dem einen oder dem anderen Berufungswerber als formeller Berufungserfolg habe gutgebucht werden können:

Der Feststellungsteil des Urteilsspruches (Punkt I Z 2) sei so formuliert, daß die Haftung der Zweit‑ und Drittbeklagten auf die „entsprechenden“ Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG und die Haftung der Drittbeklagten darüber hinaus auf die Haftpflichtversicherungssumme des Versicherungsvertrages zwischen den zweit‑ und drittbeklagten Parteien beschränkt sei. Dies könnte zur mißverständlichen Deutung führen, daß die Haftung der Drittbeklagten noch weiter eingeschränkt sei als jene der Zweitbeklagten. Tatsächlich habe aber, wie die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung außer Streit gestellt hätten, die zwischen der Zweit‑ und der Drittbeklagten für den Unfallszeitpunkt vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme die damals geltenden Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG überschritten. Zur diesbezüglichen Klarstellung sei daher eine sogenannte Maßgabebestätigung vorzunehmen gewesen.

1.) Zur Revision der Klägerinnen:

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wiederholen die Klägerinnen ihren Standpunkt, der Erstbeklagte sei nicht als Aufseher im Betrieb anzusehen; dieser habe nämlich iS der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (wobei die Revisionswerberinnen auf die Entscheidung ZVR 1979/142 und andere nicht veröffentlichte Entscheidungen verwiesen) keine weitergehenden Verantwortlichkeiten gehabt, als sie üblicherweise bei einem Kraftfahrer seinen Mitfahrern gegenüber bestünden. Ausgehend von den für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen kann dies vom Erstbeklagten mit Recht aber nicht behauptet werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Beurteilung der Frage, ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges gegenüber mitbeförderten Arbeitskameraden als Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs. 4 ASVG anzusehen ist oder ob ihm als gewöhnlicher Kraftwagenlenker diese Eigenschaft nicht zukommt, von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt dabei ‑ wie die Vorinstanzen auch zutreffend erkannten ‑ vor allem darauf an, ob der betreffende Dienstnehmer zur Zeit des Unfalles eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich, ihm also eine gewisse Weisungsbefugnis eingeräumt war oder ob er nur den Wagen zu bedienen und allenfalls auch die Beladung zu verantworten hatte. Richtig ist weiters, daß bei der Beförderung von Personen zu unterschieden ist, ob der Lenker für deren Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich ist oder ob er darüber hinausgehende Pflichten und Befugnisse hat. Aufseher im Betrieb kann jedenfalls nur der sein, der andere Betriebsangehörige, einen Teil des Betriebes oder wenigstens einen Betriebsvorgang zu überwachen hat. Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, daß es für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft nur auf die Funktion des verantwortlichen Dienstnehmers im Zeitpunkt des Unfalles ankommt, nicht aber auf seine sonstige Bestellung in der betrieblichen Hierarchie (SZ 51/128 mit weiteren Judikaturhinweisen, 8 Ob 41/82; 2 Ob 83, 84/83; 8 Ob 214/84 u.a.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist vorerst bedeutsam, daß der Erstbeklagte aus Anlaß einer einem Kunden gestellten Offerte zur Lieferung einer chemischen Reinigungsanlage im Rahmen seines Aufgabenkreises ein persönliches Gespräch mit den Verantwortlichen dieses Kunden für erforderlich erachtete. Wie er diese Leute von der Eignung der angebotenen Anlage überzeugen könnte, oblag dabei ihm. Da die B***** GesmbH eine entsprechende Anlage bereits geliefert hatte, hielt er deren Besichtigung mit den Interessenten an Ort und Stelle angezeigt. Im Hinblick darauf, daß auch technische Fragen zu erörtern waren, zog er mit Zustimmung der Unternehmensleitung Walter R*****, den dafür innerbetrieblich zuständigen Mitarbeiter des Unternehmens bei. Der Erstbeklagte war es auch, der die für dieses Gespräch an Ort und Stelle erforderliche Koordination vornahm, den Zeitpunkt der Besichtigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Anlasses festlegte und auch die Entscheidung darüber traf, wie die zu besichtigende Betriebsanlage erreicht werden sollte und ob die Fahrt dorthin gemeinsam durchgeführt werden sollte. Er gab den Auftrag, einen zur Beförderung aller an der Fahrt teilnehmenden Personen geeigneten Bus anzumieten und entschied ‑ wie dem Mietvertrag zu entnehmen ist ‑ dabei auch, daß er allein dieses Fahrzeug lenken werde. Weiters steht fest, daß es dem Erstbeklagten überlassen war, den Zeitpunkt der Abfahrt des Fahrzeuges festzulegen und ‑ wie sich aus den der Tatsachengrundlage zuzuordnenden Ausführungen des Berufungsgerichtes ergibt ‑ aus zwei Möglichkeiten die Fahrtroute auszuwählen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ‑ in ihrer Gesamtheit betrachtet ‑ muß aber gesagt werden, daß der Erstbeklagte den Verkehrsunfall im Zuge eines zu seinen betriebsinternen Aufgaben gehörigen Betriebsvorganges verschuldet hat, dessen Organisator und Leiter er war, er als solcher selbständig mit einem gewissen Pflichtenkreis verbundene Aufgaben zu erfüllen hatte und ihm dabei auch gewisse Weisungsbefugnisse eingeräumt waren, bei welchen er auch gewissermaßen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers zu gewährleisten hatte (vgl. ZVR 1984/23). Die Vorinstanzen sind daher ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erstbeklagte zur Unfallszeit nicht bloß als Lenker eines Kraftfahrzeuges eingesetzt war und er damit für die Sicherheit der in dem von ihm gelenkten Fahrzeug mitfahrenden Personen nicht nur nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften verantwortlich war. Die Abweisung des gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehrens entspricht daher der Sach‑ und Rechtslage. War der Erstbeklagte aber zur Zeit des Unfalles „Aufseher im Betrieb“, so kommt das sich aus dieser Eigenschaft des Erstbeklagten ergebende Haftungsprivileg auch dem Halter und dem Haftpflichtversicherer des vom Erstbeklagten gelenkten unfallsgegenständlichen Fahrzeuges zugute, d.h. es scheidet eine Haftung der Zweit‑ und Drittbeklagten wegen Verschuldens des Lenkers des Kraftfahrzeuges aus.

Der Revision der Klägerinnen konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

2.) Zur Revison der Beklagten:

Die Zweit- und Drittbeklagte versuchen in ihrer Revision in erster Linie, die Annahme der Haltereigenschaft der Zweitbeklagten hinsichtlich des unfallsgegenständlichen Fahrzeuges am Unfallstag durch die Vorinstanzen zu bekämpfen und unter Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung der Zweitbeklagten mit der B***** GesmbH darzutun, daß letztere als Mieterin „zumindest“ zur Zeit der Fahrt, bei der sich der Unfall ereignete, die alleinige Halterin des Fahrzeuges gewesen sei. Dies ergäbe sich insbesondere daraus, daß die B***** GesmbH das Fahrzeug zum Betrieb auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr übernommen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei Bestimmung des Begriffes des Kraftfahrzeughalters ist grundsätzlich von dem der Gefährdungshaftung zugrunde liegenden Gedanken auszugehen, daß der durch eine gefährliche Sache verursachte Schaden von demjenigen zu tragen ist, der sich der gefährlichen Sache im eigenen Interesse bedient und dem in der Regel auch die Möglichkeit gegeben ist, auf die Gefahrenabwendung Einfluß zu nehmen (vgl. Koziol , Haftpflichtrecht 2 II, 528, 529). Für die Beurteilung der Haltereigenschaft sind demnach die wirtschaftlichen und tatsächlichen und erst in letzter Linie die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. In der Regel wird daher als Halter angesehen, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wem die Verfügungsgewalt darüber zusteht (vgl. Geigel , Der Haftpflichtprozeß 18 , 650 f; MGA EKHG 4 , Anm 3 zu § 5 EKHG, S. 69 ff; Koziol , aaO, 529 samt Literatur und Rechtsprechungsnachweis). Dieser Begriffsbestimmung entspricht auch § 3 Abs. 1 Z 7 GSt (vgl. RV 1150 S. 37 zu § 33 BlgNR GP XIV). Kriterien für die Annahme der Haltereigenschaft sind daher etwa die Möglichkeit, zu bestimmen, wie, von wem, wann und wo das Fahrzeug gefahren wird, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt oder die Prämien für die Haftpflichtversicherung zahlt. Ein wirtschaftliches Interesse an der Benützung einer gefährlichen Sache können auch mehrere Personen haben, etwa die Teilhaber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ARGE) (vgl. ZVR 1982/142; ein solches Interesse kann für den einen unmittelbar gegeben sein, für einen anderen aber bloß mittelbar, wie etwa bei der gewerblichen Vermietung von Fahrzeugen. Halter eines Fahrzeuges können somit auch mehrere Personen gleichzeitig sein, und zwar dann, wenn bei Würdigung der wirtschaftlichen und letztlich auch rechtlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeuges jene Merkmale, die für die Haltereigenschaft bedeutsam sind, bei mehreren Personen in so großer Zahl und so schwerwiegend gegeben sind, daß die Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftung des Halters entspricht. Ist im Einzelfall die Frage der Haltereigenschaft zweifelhaft, so können unterstützend auch andere Momente, wie etwa die Tatsache, auf wen das Fahrzeug zugelassen oder wer dessen Eigentümer ist oder wer die Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, bedeutsam sein (ZVR 1967/250; 8 Ob 48/84 ua). Es soll ‑ wie in Lehre und Rechtsprechung bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht worden ist ‑ eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft erreicht und jedenfalls ein „geradezu schaukelhafter Wechsel“ der Haltereigenschaft, der diesem Begriff widerspräche, vermieden werden (vgl. Müller , Straßenverkehrsrecht 22 , 217; Koziol , aaO, II 531; RZ 1967, 16; SZ 43/109; SZ 51/84; ZVR 1981/191; SZ 54/119; ua, zuletzt 8 Ob 48/84). Im Sinne dieser Überlegungen wurde auch schon mehrmals ausgesprochen, daß der Vermieter eines Fahrzeuges, insbesondere der Inhaber eines „Autoverleihs“ jedenfalls dann Halter bleibt, wenn er das Fahrzeug für eine verhältnismäßige kurze Zeit gegen ein tägliches Entgelt (allenfalls auch nach Maßgabe der gefahrenen Kilometer) einem Dritten überläßt (vgl. Koziol , aaO, II 531 samt Rechtsprechungsnachweis). Eine Prüfung des vorliegenden Falles nach all diesen Grundsätzen zeigt, daß die Vorinstanzen mit Recht zur Annahme gelangt sind, die Zweitbeklagte sei trotz Vermietung des unfallsgegenständlichen Fahrzeuges an die B***** GesmbH dessen Halter ‑ im Falle der Annahme gleichzeitiger Haltereigenschaft der Mieterin zur ungeteilten Hand mit dieser haftender Mithalter (vgl. SZ 54/119 ua) ‑ geblieben. Denn der Betrieb des Fahrzeuges erfolgte insofern (auch) auf Rechnung der Zweitbeklagten, als bei ihr im Hinblick darauf, daß die Überlassung des Fahrzeuges gegen Entgelt erfolgte, ein ‑ mittelbares ‑ wirtschaftliches Interesse an dessen Verwendung durch die B***** GesmbH bestand, und sie ‑ abgesehen von einer teilweisen, im Entgelt einkalkulierten, hier wegen der Vermietung bloß für einen Tag überhaupt nicht ins Gewicht fallenden Kostenüberwälzung ‑ die generellen Unkosten ‑ also jedenfalls einen Teil der Kosten ‑ des Fahrzeuges zu tragen hatte; aber auch das zweite, für die Haltereigenschaft wesentliche Kriterium ist gegeben, weil die Zweitbeklagte auf die Gefahrenabwehr dadurch Einfluß nahm, daß sie der Mieterin gewisse Benützungsvorschriften machte, die wohl geeignet erscheinen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Risken zu verringern: sie schrieb nämlich der Mieterin vor, daß mit dem Fahrzeug nur im Inland gefahren werden und wozu es nicht verwendet werden dürfe (etwa zum Abschleppen oder zur gewerblichen Personenbeförderung), es wurde einvernehmlich die Überlassung des Kraftwagens an Dritte ausgeschlossen und ausdrücklich festgelegt, wer ausschließlich als Lenker auftreten sollte. Daß der Wagen unter den gegebenen Einschränkungen von der Mieterin für die Dauer eines einzigen Tages entgeltlich benutzt werden konnte, war somit nicht geeignet, der Zweitbeklagten die Haltereigenschaft zu nehmen. Dies haben die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum erkannt.

Kann der Revision in dieser vorerst aufgeworfenen Frage der Haftung der Zweitbeklagten kein Erfolg beschieden sein, so gehen auch die weiteren Ausführungen der Revisionswerberinnen ins Leere, mit welchen sie aus dem Mangel einer Haftung der Zweitbeklagten abzuleiten versuchen, daß auch die Drittbeklagte keine Haftung für die Unfallsfolgen trifft.

Mit Recht wendet sich die Drittbeklagte allerdings schließlich gegen die vom Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren gegebene Fassung. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, es habe bloß eine „Maßgabebestätigung“ vorgenommen. Sollte der ‑ ihrer Ansicht nach nicht eindeutige  ‑ Ausspruch der zweiten Instanz im Sinne der Feststellung einer sie treffenden Haftung über die Haftungshöchstsummen des § 15 EKHG hinaus bis zur ‑ über diese Beträge hinausgehenden ‑ Haftpflichtversicherungssumme, zu verstehen sein, so widerspräche dies der Bestimmung des § 63 KFG, weil ihre Haftung als Versicherer nicht höher sein könne als jene der Zweitbeklagten als Halterin des Fahrzeuges. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.

Durch § 63 Abs. 1 KFG wurde dem geschädigten Dritten die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, den ihm gegen einen durch eine Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung oder eine Schadensbehandlungsversicherung Versicherten zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend zu machen, und eine gesamtschuldnerische Haftung des Versicherers und des ersatzpflichtigen Versicherten normiert. Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer beruht somit auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche des Geschädigten durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden (ZVR 1980/43). Durch die Einführung dieses direkten Klagerechtes gegen den Versicherer wurde die Rechtslage hinsichtlich des Umfanges der Ersatzpflicht des Versicherten nicht geändert. Ist die Haftung der Zweitbeklagten für die Unfallsfolgen als Halterin des unfallsgegenständlichen Kraftfahrzeuges mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG beschränkt, so unterliegt auch der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer derselben Beschränkung. Die Drittbeklagte hat daher zutreffend erkannt, daß die für die Haftung der Zweitbeklagten relevante Beschränkung auch für sie gelten muß. Ist der „Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages“ (iS des § 63 KFG 1967), in dessen Grenzen der Versicherer geklagt werden kann ‑ so wie hier ‑ größer als die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG, liegen also die im Versicherungsvertrag vereinbarten Deckungssummen über den gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen, so bedeutet dies nur eine umfängliche Beschränkung der Haftung des Versicherers, bis zu welchen Beträgen er auf Grund des Versicherungsvertrages für den Versicherten, also jedenfalls nur entsprechend der den Versicherten selbst treffenden Haftung einzustehen hat.

In diesem Umfang erweist sich die Revision der Drittbeklagten somit berechtigt, weshalb ihr teilweise Folge zu geben und der Ausspruch der Vorinstanzen über die Begrenzung der Haftung der Drittbeklagten im Sinne der Angleichung an jene der Zweitbeklagten abzuändern war.

Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 393 Abs. 1 und 4 ZPO.

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