OGH 1Ob31/78 (RS0049943)

OGH1Ob31/7815.12.1978

Rechtssatz

Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Wasserleistungen, Abwasserkanälen und der Müllabfuhr; diese wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde findet nach herrschender Auffassung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Artikeln 17 und 116 Abs 2 B-VG; die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde muss sich jedoch in Grenzen halten und darf insbesondere nicht gegen die im Staatsgrundsatz 1867 verankerten Grundrechten, zu denen auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums gehört, verstoßen.

Normen

AHG §1 Cd14
AHG §1 H
B-VG Art17
B-VG Art116 Abs2
JN §1

1 Ob 31/78OGH15.12.1978

Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146

2 Ob 80/06pOGH12.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Es steht der Gemeinde in dem der Hoheitsverwaltung zuzuordnenden Bereich der Müllabfuhr nicht frei, im Verhältnis zu den Bewohnern beziehungsweise Abgabepflichtigen zwischen den Instrumenten der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung zu wählen. (T1)<br/>Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T2)

1 Ob 135/12bOGH01.08.2012

Auch; Beis wie T1

8 Ob 28/13wOGH29.11.2013

Vgl

1 Ob 246/14dOGH03.03.2015

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 171/16iOGH27.09.2016

Vgl; Beisatz: Die Müllabfuhr ist grundsätzlich dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass alles, was mit der Müllbeseitigung im Zusammenhang steht, deshalb vor die Verwaltungsbehörden gehört (hier: Klage einer Gemeinde gegen einen Müllverband auf Leistung einer vertraglich vereinbarten Standortnachteileabgeltung). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19781215_OGH0002_0010OB00031_7800000_006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)