OGH 1Ob31/78 (RS0010537)

OGH1Ob31/7815.12.1978

Rechtssatz

Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage (hier: einem Abwasserkanal unter einer öffentlichen Straße) entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch besteht neben allfälligen Amtshaftungsansprüchen und ist nicht im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen.

Normen

ABGB §364 B1
ABGB §364a
AHG §1 Ba
AHG §1 Bb
AHG §1 Cd14

1 Ob 31/78OGH15.12.1978

Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146

1 Ob 18/79OGH15.05.1979

Vgl auch; Veröff: SZ 52/79

1 Ob 9/86OGH05.03.1986

Auch; Veröff: SZ 59/47 = ImmZ 1986,175 = JBl 1986,719

1 Ob 46/88OGH15.03.1989

Auch; nur: Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage (hier: einem Abwasserkanal unter einer öffentlichen Straße) entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. (T1); Beisatz: Hier: Die §§ 364 ff ABGB gelten auch für Schäden, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanal entstehen, jedenfalls insoweit, als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen und deren Folgen abgeleitet werden. (T2)

1 Ob 31/95OGH19.12.1995

Auch; nur T1

1 Ob 206/00aOGH29.05.2001
1 Ob 285/01wOGH29.01.2002
7 Ob 66/02kOGH29.04.2002

nur: Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. (T3); Beisatz: Eine Haftungsbefreiung des beklagten Straßenhalters folgt nicht daraus, dass der Straßenbau bescheidmäßig früher genehmigt als dem (sich auf § 364a ABGB berufenden geschädigten) Kläger die Baubewilligung erteilt wurde (so schon 1 Ob 31/81). (T4)

8 Ob 48/07bOGH21.05.2007

nur T3

4 Ob 239/08pOGH24.02.2009

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19781215_OGH0002_0010OB00031_7800000_001

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