OGH 4Ob340/78 (RS0038797)

OGH4Ob340/7810.10.1978

Rechtssatz

Bei vertraglicher Einräumung von Werknutzungsrechten an einem erst zu schaffenden Werk - insbesondere auf Grund eines "Wahrnehmungsvertrages" mit einer Verwertungsgesellschaft - entstehen diese Rechte mangels einer abweichenden Vereinbarung mit der Vollendung des Werkes, ohne dass es noch einer besonderen rechtsbegründenden Handlung des Urhebers - etwa der Übergabe eines Werkstücks an den Beteiligten - bedürfte; für eine Unterscheidung zwischen (schuldrechtlichem) Verpflichtungsgeschäft und (dengleichen) Verfügungsgeschäft (§ 380 ABGB) ist im Bereich des Urheberrechts kein Raum (mit ausführlicher Begründung).

Normen

ABGB §380
ABGB §1172
UrhG §24
UrhG §26
UrhG §31 Abs1
VerwGesG §1

4 Ob 340/78OGH10.10.1978

Veröff: SZ 51/134 = EvBl 1979/24 S 74 = ÖBl 1978,161 = GRURInt 1979,165

4 Ob 397/79OGH15.01.1980

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 340/78

4 Ob 121/92OGH23.03.1993

Beisatz: Daran ändert es nichts, wenn die bisherigen Leistungen unvollständig bezeichnet werden und weitere Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. (T1)

4 Ob 93/94OGH18.10.1994

Veröff: SZ 67/172

4 Ob 2012/96bOGH26.03.1996

Auch

4 Ob 274/99vOGH23.11.1999

Auch; nur: Für eine Unterscheidung zwischen (schuldrechtlichem) Verpflichtungsgeschäft und (dengleichen) Verfügungsgeschäft (§ 380 ABGB) ist im Bereich des Urheberrechts kein Raum. (T2)

8 Ob 55/04bOGH24.09.2004

Auch; nur: Bei vertraglicher Einräumung von Werknutzungsrechten an einem erst zu schaffenden Werk - insbesondere auf Grund eines "Wahrnehmungsvertrages" mit einer Verwertungsgesellschaft - entstehen diese Rechte mangels einer abweichenden Vereinbarung mit der Vollendung des Werkes, ohne dass es noch einer besonderen rechtsbegründenden Handlung des Urhebers - etwa der Übergabe eines Werkstücks an den Beteiligten - bedürfte. (T3); Veröff: SZ 2004/140

4 Ob 135/09wOGH08.09.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/121

Dokumentnummer

JJR_19781010_OGH0002_0040OB00340_7800000_001

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