OGH 4Ob338/78 (RS0078803)

OGH4Ob338/784.7.1978

Rechtssatz

Reinen Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, kommt ebenso wie bloßen Gattungsbezeichnungen eine Namensfunktion im allgemeinen nicht zu (DVO-DVW Datenverarbeitung).

Normen

UWG §9 B2
UWG §9 C1

4 Ob 338/78OGH04.07.1978

Veröff: ÖBl 1979,47

4 Ob 317/81OGH16.02.1982

nur: Reinen Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, kommt eine Namensfunktion im allgemeinen nicht zu. (T1) Beisatz: BVG (T2) Veröff: ÖBl 1982,77

4 Ob 365/85OGH10.09.1985

nur T1; Beisatz. Miß Österreich. (T4) Veröff: ÖBl 1986,7 = MR 1985 H5, Archiv 17

4 Ob 372/85OGH29.10.1985

Beisatz: Doch können sie durch Verkehrsgeltung diese Namenfunktion und damit Schutzfähigkeit erlangen. Auch dann wird aber für die Beseitigung der Verwechslungsgefahr bei solchen nur aus wenigen Buchstaben bestehenden Wortzeichen vielfach schon der Unterschied in einem Buchstaben ausreichen. (T3) Veröff: ÖBl 1986,127

4 Ob 401/86OGH05.05.1987

Beisatz: "HOGAST" ist unterscheidungskräftig. (T5) Veröff: ÖBl 1988,23

4 Ob 77/91OGH10.09.1991

nur T1; Beis wie T3 nur: Doch können sie durch Verkehrsgeltung diese Namenfunktion und damit Schutzfähigkeit erlangen. (T6) Beisatz: CTC (T7) Veröff: MR 1992,35

4 Ob 80/92OGH10.11.1992

nur T1; Beisatz: SCOS-COSS. (T8)

4 Ob 157/93OGH14.12.1993
4 Ob 1099/95OGH21.11.1995

Auch; Beisatz: Hätte man aber davon auszugehen, daß der Firmenbestandteil "BA" nicht "Be-A" gesprochen wird, dann fehlte es an der akustischen Verwechslungsgefahr; die optische Verwechslungsgefahr. (T10)

4 Ob 84/95OGH05.12.1995

nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Lautlich nicht aussprechbaren Buchstabenzusammensetzungen, deren Bedeutung ohne Kenntnis der vollständigen Bezeichnung unverständlich bleibt, kommt bei der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im allgemeinen keine Unterscheidungskraft zu. Dasselbe gilt auch, wenn das lautlich gebundene Aussprechen einer Buchstabenfolge an sich zwar möglich ist, wegen der Schwierigkeit des Aussprechens (hier wegen des Zusammentreffens der Selbstlaute I und Y) aber nach der Lebenserfahrung angenommen werden kann, daß der Verkehr beim Wiedergeben dieser Buchstabenfolge das getrennte Aussprechen der einzelnen Buchstaben bevorzugen wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Buchstabenfolge DIY in der Marke für jeden Betrachter erkennbar aus den Anfangsbuchstaben der weiteren Markenworte "Do it yourself" gebildet wurde, kann doch eine für sich gesehen nicht kennzeichnungskräftige Buchstabenzusammensetzung wegen der Erkennbarkeit der Bedeutung dieser Abkürzung allein keine Kennzeichnungskraft erlangen. (T9)

4 Ob 74/97dOGH22.04.1997

nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Sie können als Teil einer Wort-Bild-Marke Schutz erlangen, wenn nicht nur der Wortteil allein, sondern auch die bildliche Gestaltung (ganz oder in ihren charakteristischen Elementen) übernommen wird. (T11)

4 Ob 202/97bOGH23.09.1997

Auch

4 Ob 335/97mOGH12.11.1997

Auch; Beis wie T11

4 Ob 145/99yOGH22.06.1999

Auch; Beis wie T9 nur: Lautlich nicht aussprechbaren Buchstabenzusammensetzungen, deren Bedeutung ohne Kenntnis der vollständigen Bezeichnung unverständlich bleibt, kommt bei der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im allgemeinen keine Unterscheidungskraft zu. Dasselbe gilt auch, wenn das lautlich gebundene Aussprechen einer Buchstabenfolge an sich zwar möglich ist, wegen der Schwierigkeit des Aussprechens aber nach der Lebenserfahrung angenommen werden kann, daß der Verkehr beim Wiedergeben dieser Buchstabenfolge das getrennte Aussprechen der einzelnen Buchstaben bevorzugen wird. (T12)

4 Ob 278/04tOGH05.04.2005

Vgl aber; Beisatz: Bei Prüfung der Frage, ob einer bestimmten Buchstabengruppe Unterscheidungskraft als Eintragungsvoraussetzung zukommt, ist daher in erster Linie darauf abzustellen, ob ein konkreter Grund vorliegt, aus welchem diese Buchstabengruppe zur Kennzeichnung einer bestimmten Ware oder Dienstleistung keinesfalls geeignet ist. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19780704_OGH0002_0040OB00338_7800000_004