OGH 2Ob7/78 (RS0072876)

OGH2Ob7/7827.4.1978

Rechtssatz

Unter Forderungen gegen einen Dritten zur Deckung eines Lebensbedarfes sind nicht nur Unterhaltsforderungen gemeint. Auch Schadenersatzansprüche fallen darunter, wenn sie mit einem Unterhaltsanspruch wirtschaftlich gleichbedeutend sind, der Schadenersatz also deswegen zu leisten ist, weil der verschuldete Schaden in der Benehmung der Möglichkeit der eigenen Bestreitung des Lebensbedarfes besteht und auf dessen Deckung gerichtet ist.

Normen

Sbg SHG §44 Abs1
stmk SHG §39 Z4
Krnt SHG §43 Abs2
Krnt SHG §43 Abs3
Krnt SHG §43 Abs4

2 Ob 7/78OGH27.04.1978

Veröff: SZ 51/57

2 Ob 84/05zOGH22.09.2005

Auch; Beisatz: Hier: § 43 Abs 2 bis 4 Krnt SHG. (T1)

2 Ob 69/06wOGH27.04.2006

Auch; Beisatz: Hier: Verdienstentgangsansprüche; § 44 Abs 1 Sbg SHG, der keine (wie etwa die Kärntner Parallelbestimmung) Rückwirkung bloß auf nicht mehr als sechs Monate vor Erstattung der schriftlichen Anzeige zurückliegende Ansprüche vorsieht. Damit sind sowohl vor Verständigungsanzeige als auch nach (seit) dieser entstandene Forderungen von der Legalzession gleichermaßen erfasst. (T2); Veröff: SZ 2006/69

9 Ob 18/09aOGH15.12.2009
3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/123

Dokumentnummer

JJR_19780427_OGH0002_0020OB00007_7800000_004

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