OGH 5Ob555/78 (RS0019248)

OGH5Ob555/7825.4.1978

Rechtssatz

Der Bewirtungsvertrag endet nicht schon mit der Konsumation des verkauften Getränkes und seiner Bezahlung, sondern erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses, wobei eine kurzfristige Unterbrechung dieses Naheverhältnisses nicht schadet (hier: gewaltsame Entfernung des Gastes aus dem Lokal, wenn er unmittelbar danach versucht, wieder in das Lokal zu gelangen.

Normen

ABGB §970
ABGB §1295 IIe
ABGB §1313a IIIb

5 Ob 555/78OGH25.04.1978

Veröff: SZ 51/55

7 Ob 524/90OGH28.06.1990

Auch; Beisatz: Hier: Die Schutzpflichten des Gastwirtes dauern solange an, als durch das den Bewirtungsvertrag begründete Naheverhältnis zwischen den Vertragspartnern weiter besteht. (T1) <br/>Veröff: JBl 1991,387 = VersR 1991,1163

1 Ob 150/09dOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T1

7 Ob 242/13hOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: In zeitlicher Hinsicht endet die Schutzpflicht eines Gastwirts aus dem Bewirtungsvertrag nicht schon mit der Konsumation des Getränks oder der Speise und der Bezahlung durch den Gast, sondern erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses. (T2)

1 Ob 103/14zOGH22.01.2015

Vgl; Veröff: SZ 2015/3

6 Ob 185/18aOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19780425_OGH0002_0050OB00555_7800000_004

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