Rechtssatz
Die " Besitzergreifungshandlungen " bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit jenen des zu ersitzenden Rechtes.
4 Ob 519/78 | OGH | 25.04.1978 |
EvBl 1978/165 S 519 = JBl 1979,429 |
1 Ob 229/97a | OGH | 14.10.1997 |
Auch; Beisatz: Ein ersessenes Recht kann keinen anderen Inhalt haben, als die ausgeübte Tatsächlichkeit des Rechts. (T1) |
5 Ob 36/10w | OGH | 27.05.2010 |
Beisatz: Erworben wird das Recht, das inhaltlich dem ausgeübten Besitz entspricht. (T2); Beisatz: Die Besitzergreifungshandlungen und der Besitzwille bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit das Ausmaß des zu ersitzenden Rechts. (T3); Beisatz: Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19780425_OGH0002_0040OB00519_7800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)