und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.
§ 319
Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher bisher eine Sache in eigenem Nahmen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem Andern überlassen und sie künftig in dessen Nahmen inne haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)