OGH 6Ob789/77 (RS0009098)

OGH6Ob789/7720.4.1978

Rechtssatz

Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Unter gewissen Umständen, die im Übrigen nicht einheitlich beurteilt werden, sei es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich und erlaubt, auf die "hinter" der juristischen Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Erfüllung der Verbindlichkeiten heranzuziehen, die die juristische Person nicht erfüllen könne (Vereinbarkeit mit der österreichischen Rechtslage nicht untersucht).

Normen

ABGB §26
ABGB §916
ABGB §1313a IIa
ABGB §1315 I
AktG §15

6 Ob 789/77OGH20.04.1978
6 Ob 579/83OGH16.06.1983

Veröff: SZ 56/101 = RdW 1983,43 = GesRZ 1983,156

8 ObA 98/00wOGH12.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzern. (T1); Veröff: SZ 74/65

2 Ob 308/02mOGH19.12.2002

Vgl auch; nur: Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. (T2)

7 Ob 272/02dOGH15.01.2003

Auch; nur T2

16 Ok 20/02OGH10.03.2003

Vgl auch

1 Ob 240/03fOGH12.10.2004

Beisatz: Als Durchgriff pflegt man eine Methode zu bezeichnen, mit der die rechtliche Selbständigkeit einer Rechtsperson beiseite geschoben, also gleichsam hinwegfingiert wird. (T3)

3 Ob 75/06kOGH27.06.2006

nur T2

9 ObA 125/08kOGH30.09.2009

Auch; nur T2; nur: Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Unter gewissen Umständen, die im Übrigen nicht einheitlich beurteilt werden, sei es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich und erlaubt, auf die "hinter" der juristischen Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Erfüllung der Verbindlichkeiten heranzuziehen, die die juristische Person nicht erfüllen könne. (T4)<br/>Beisatz: Der selbständige Haftungsgrund der Durchgriffshaftung tritt neben die Haftung der Gesellschaft, der Haftungsgrund beruht sohin nicht schon allein auf der Verletzung von Pflichten aus dem von der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Durchgriffshaftung bei einer hier: nach englischem Recht registrierte Private Company Limited by Shares. (T6)<br/>Beisatz: Die bloße (erlaubte) Inanspruchnahme einer von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Gesellschaftsform hier: nach englischem Recht registrierte Private Company Limited by Shares kann noch kein Rechtsmissbrauch sein. Es müsste zur Wahl einer bestimmten Rechtsform noch ein besonderer Missbrauchsvorsatz dazutreten. (T7)

8 Ob 104/11vOGH22.11.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/136

6 Ob 113/17mOGH29.08.2017

Vgl; Beisatz: Ein umgekehrter Durchgriff, also eine Haftung der Gesellschaft für Schulden des Gesellschafters, ist nicht möglich. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19780420_OGH0002_0060OB00789_7700000_001

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