6 Ob 789/77 | OGH | 20.04.1978 |
6 Ob 579/83 | OGH | 16.06.1983 |
Veröff: SZ 56/101 = RdW 1983,43 = GesRZ 1983,156 |
8 ObA 98/00w | OGH | 12.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzern. (T1); Veröff: SZ 74/65 |
2 Ob 308/02m | OGH | 19.12.2002 |
Vgl auch; nur: Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. (T2) |
7 Ob 272/02d | OGH | 15.01.2003 |
Auch; nur T2 |
16 Ok 20/02 | OGH | 10.03.2003 |
Vgl auch |
1 Ob 240/03f | OGH | 12.10.2004 |
Beisatz: Als Durchgriff pflegt man eine Methode zu bezeichnen, mit der die rechtliche Selbständigkeit einer Rechtsperson beiseite geschoben, also gleichsam hinwegfingiert wird. (T3) |
3 Ob 75/06k | OGH | 27.06.2006 |
nur T2 |
9 ObA 125/08k | OGH | 30.09.2009 |
Auch; nur T2; nur: Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Unter gewissen Umständen, die im Übrigen nicht einheitlich beurteilt werden, sei es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich und erlaubt, auf die "hinter" der juristischen Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Erfüllung der Verbindlichkeiten heranzuziehen, die die juristische Person nicht erfüllen könne. (T4)<br/>Beisatz: Der selbständige Haftungsgrund der Durchgriffshaftung tritt neben die Haftung der Gesellschaft, der Haftungsgrund beruht sohin nicht schon allein auf der Verletzung von Pflichten aus dem von der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage der Durchgriffshaftung bei einer hier: nach englischem Recht registrierte Private Company Limited by Shares. (T6)<br/>Beisatz: Die bloße (erlaubte) Inanspruchnahme einer von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Gesellschaftsform hier: nach englischem Recht registrierte Private Company Limited by Shares kann noch kein Rechtsmissbrauch sein. Es müsste zur Wahl einer bestimmten Rechtsform noch ein besonderer Missbrauchsvorsatz dazutreten. (T7) |
8 Ob 104/11v | OGH | 22.11.2011 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/136 |
6 Ob 113/17m | OGH | 29.08.2017 |
Vgl; Beisatz: Ein umgekehrter Durchgriff, also eine Haftung der Gesellschaft für Schulden des Gesellschafters, ist nicht möglich. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19780420_OGH0002_0060OB00789_7700000_001
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