5 Ob 700/77 | OGH | 18.04.1978 |
5 Ob 678/78 | OGH | 24.10.1978 |
Veröff: MietSlg 30741 |
7 Ob 812/79 | OGH | 29.05.1980 |
Auch; Beisatz: Eine solche Überklagung hat nicht die gänzliche Klageabweisung zur Folge, wenn das unbegründete Mehrbegehren einen bloß unwesentlichen, abtrennbaren Vertragsteil betrifft. (T1) |
3 Ob 583/80 | OGH | 10.09.1980 |
Vgl auch |
1 Ob 7/82 | OGH | 31.03.1982 |
Vgl |
1 Ob 13/85 | OGH | 18.04.1985 |
Ähnlich |
2 Ob 634/86 | OGH | 20.06.1987 |
Vgl; Beisatz: Die Verurteilung zur bloßen Unterfertigung einer Aufsandungserklärung ist gegenüber dem Begehren auf Unterfertigung eines Notariatsaktes, in dem die Übertragung einer Liegenschaft gegen Einräumung eines Wohnrechtes niedergelegt ist, ein aliud; so schon 3 Ob 627/77. (T2)<br/>Veröff: NZ 1988,101 |
1 Ob 45/06h | OGH | 04.04.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
7 Ob 203/06p | OGH | 20.12.2006 |
Vgl; Beisatz: Die Feststellung, jemand sei bereits Eigentümer eines Geschäftsanteiles, stellt gegenüber dem Begehren, ihm den betreffenden Anteil erst zu übertragen, ein Aliud oder, wenn man so will, eher ein Plus, jedenfalls aber kein Minus dar. (T3) |
9 Ob 61/14g | OGH | 29.01.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Der im vorgelegten Kaufvertrag enthaltene Anfechtungsverzicht wegen Irrtums war nicht von der Vereinbarung der Parteien umfasst. Diese Klausel ist zumindest potentiell nachteilig für die Beklagte, sodass sie insofern auch nicht zur Einwilligung verpflichtet werden kann. (T4)<br/>Beisatz: Da diese Abweichung zum Nachteil der Beklagten aber durch Streichung der vereinbarungswidrigen Bestimmung ausgeschaltet werden kann, ohne dass dadurch die Rechtsnatur des Vertrags geändert würde, führt dieser Umstand nicht zur Abweisung des gesamten Klagebegehrens. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0050OB00700_7700000_001
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