OGH 4Ob516/78 (RS0042757)

OGH4Ob516/7814.3.1978

Rechtssatz

Ein Urteil des Berufungsgerichtes über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision bekämpfbar und es sind, da die Entscheidung nicht in Ausübung seiner Funktion als die Richtigkeit einer Entscheidung überprüfendes Rechtsmittelgericht ergeht, sodaß eine bestätigende Entscheidung gar nicht vorliegen kann, die Bestimmungen des § 502 Abs 3 bis 5 ZPO über die Revisionszulässigkeit jedenfalls nicht anzuwenden.

Normen

ZPO §502 A
ZPO §535

4 Ob 516/78OGH14.03.1978

Veröff: EvBl 1978/148 S 469

3 Ob 586/82OGH20.10.1982

nur: Ein Urteil des Berufungsgerichtes über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision bekämpfbar. (T1) Beisatz: Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes kann daher nicht bekämpft werden. (T2)

8 Ob 15/84OGH07.06.1984

Auch; Veröff: SZ 57/106

7 Ob 721/87OGH10.12.1987
2 Ob 202/02yOGH05.09.2002

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Zulässigkeit ist nach § 502 ZPO zu prüfen. (T3)

9 Ob 113/03pOGH08.10.2003

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 192/05mOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die gemäß § 535 ZPO bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar. Ihre Zulässigkeit ist nach § 502 ZPO zu prüfen. (T4)

1 Ob 197/09sOGH17.11.2009

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 254/12gOGH24.01.2013

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: In das Urteil des Berufungsgerichts sind daher Aussprüche nach § 500 Abs 2 ZPO aufzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19780314_OGH0002_0040OB00516_7800000_001

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