4 Ob 309/78 | OGH | 14.03.1978 |
Veröff: ÖBl 1979,25 = SZ 51/29 |
1 Ob 524/92 | OGH | 11.11.1992 |
nur: Für eine Niederlassung im Sinne des § 23 Satz 1 UWG (und des § 87 JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. (T1) |
4 Ob 32/94 | OGH | 12.04.1994 |
4 Ob 2377/96d | OGH | 26.06.1997 |
nur T1 |
4 Ob 2379/96y | OGH | 26.06.1997 |
nur T1 |
4 Ob 65/00p | OGH | 21.03.2000 |
nur T1 |
2 Ob 15/00w | OGH | 23.11.2000 |
nur: Für eine Niederlassung genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. (T2) |
7 Ob 163/15v | OGH | 16.10.2015 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19780314_OGH0002_0040OB00309_7800000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)