OGH 12Os200/77 (RS0016896)

OGH12Os200/772.3.1978

Rechtssatz

Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis - wozu auch eine augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhaltes genügt -, welcher der Kreditnehmer nicht anders beizukommen vermag als durch Eingehen des Wuchergeschäftes, zu dem er sich außer dieser Situation nicht verstanden hätte.

Normen

ABGB §879 DI
StGB §154
StGB §207b Abs2

12 Os 200/77OGH02.03.1978

Veröff: EvBl 1979/19 S 51

11 Os 36/05mOGH26.07.2005

Vgl; Beisatz: Als Zwangslage im Sinne des § 207b Abs 2 StGB ist ein solches Zusammentreffen widriger Umstände zu verstehen, durch die eine unter sechzehn Jahre alte Person sich nach ihren persönlichen Verhältnissen genötigt sieht, geschlechtliche Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, zu denen sie sich ohne diese Umstände nie verstanden hätte. (T1)

15 Os 54/06iOGH08.08.2007

Auch; nur: Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis, welcher der Kreditnehmer nicht anders beizukommen vermag als durch Eingehen des Wuchergeschäftes, zu dem er sich außer dieser Situation nicht verstanden hätte. (T2)

15 Os 106/18dOGH26.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19780302_OGH0002_0120OS00200_7700000_003

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