OGH 2Ob200/77 (RS0030384)

OGH2Ob200/779.2.1978

Rechtssatz

Sieht der Gesetzgeber eine Legalzession ausdrücklich vor, dann kommt der Gesichtspunkt einer Minderung oder Aufhebung der Ersatzpflicht des Schädigers zufolge einer Vorteilsausgleichung nicht in Betracht.

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1304 A1
ABGB §1312
ABGB §1325 D7
ASVG §332 D

2 Ob 200/77OGH09.02.1978
1 Ob 22/94OGH29.08.1994

Auch; Beisatz: Geht bei Entstehung der Leistungspflicht beziehungsweise bei Erbringung von Leistungen durch den Sozialversicherungsträger die Rechtszuständigkeit bezüglich der Ersatzansprüche auf diesen über, so stellt sich, da dieser Anspruch in voller Höhe aufrecht bestehen bleibt und nur - ganz oder teilweise - auf den Sozialversicherungsträger übergeht, damit weder die Frage der Schadenminderungspflicht noch die der Vorteilsanrechnung. (T1) Veröff: SZ 67/135

6 Ob 260/03hOGH29.04.2004

Auch; Beis wie T1

2 Ob 35/05vOGH29.06.2006

Auch; Beis wie T1

5 Ob 169/06yOGH24.10.2006

Auch; Beisatz: Hier: Rechtschutzversicherung und Prozesskostenersatz (§ 67 VersVG). (T2)

2 Ob 59/07aOGH26.04.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/64

2 Ob 190/07sOGH15.11.2007

Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/178

2 Ob 226/07kOGH14.08.2008

Vgl; Beisatz: Dies gilt jedoch nur für die von der Legalzession betroffenen Ansprüche selbst. Da der ganz oder teilweise auf den Zessionar übergegangene Ersatzanspruch infolge der Legalzession in voller Höhe aufrecht bleibt, kommt die Berücksichtigung der Sozialversicherungsleistung als „Vorteil" des Geschädigten nicht in Betracht. Damit wird verhindert, dass der Schädiger durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers von seiner Schadenersatzpflicht entlastet wird. (T3); Veröff: SZ 2008/107

2 Ob 163/08xOGH24.09.2008

Vgl; Veröff: SZ 2008/139

Dokumentnummer

JJR_19780209_OGH0002_0020OB00200_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)