OGH 1Ob744/77 (RS0018463)

OGH1Ob744/7722.12.1977

Rechtssatz

Der Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruches in Betracht. Dieser Differenzanspruch kann nun grundsätzlich konkret oder abstrakt berechnet werden. Der konkrete Schaden besteht entweder in dem Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er die Leistung nicht erhält oder in dem Aufwand, den er gemacht hat, um sich eine Leistung gleicher Art anderweitig zu beschaffen. Gegenstand des Deckungskaufes darf also immer nur eine gleichartige Sache sein. Die Kosten der Anschaffung einer qualitativ höherwertigen Sache können nicht auf den vertragsbrüchigen Schuldner überwälzt werden.

Normen

ABGB §921

1 Ob 744/77OGH22.12.1977

Veröff: HS 10799

1 Ob 529/78OGH07.06.1978

nur: Der Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruches in Betracht. (T1)

5 Ob 585/80OGH08.07.1980

Auch

3 Ob 561/82OGH27.10.1982

Ähnlich; Beisatz: Ein Deckungsgeschäft muss nicht geschlossen werden, auch wenn die geschuldete Leistung keinen Marktpreis hat. (T2)

7 Ob 711/83OGH27.10.1983

Auch; nur T1

1 Ob 666/84OGH14.11.1984

Auch; Veröff: JBl 1985,746 (Wilhelm)

1 Ob 565/86OGH03.09.1986

nur: Der Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruches in Betracht. Dieser Differenzanspruch kann nun grundsätzlich konkret oder abstrakt berechnet werden. Der konkrete Schaden besteht entweder in dem Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er die Leistung nicht erhält oder in dem Aufwand, den er gemacht hat, um sich eine Leistung gleicher Art anderweitig zu beschaffen. (T3) <br/>Veröff: RdW 1987,49

3 Ob 586/86OGH03.12.1986

Auch

1 Ob 9/05pOGH22.02.2005

Auch; Beisatz: Ein konkret berechneter Schaden besteht etwa in dem Nachteil, den der Gläubiger erlitt, weil er die vom Schuldner zugesagte Leistung nicht erhielt. (T4)<br/>Beisatz: Der Nichterfüllungsschaden erschöpft sich daher nicht in der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem nach dem Vertragsrücktritt durch ein Deckungsgeschäft erzielten Kaufpreis. (T5)<br/>Veröff: SZ 2005/22

6 Ob 145/08dOGH07.08.2008

Auch; Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T6)<br/>Beisatz: Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei § 921 ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung. (T7)<br/>Beisatz: Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist. (T8)

4 Ob 133/11dOGH19.10.2011

Auch

3 Ob 54/13gOGH16.04.2013

Auch; Beis wie T6 nur: Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T9)

2 Ob 132/14xOGH23.04.2015

Auch

3 Ob 212/21dOGH22.12.2021

Vgl; nur T1

4 Ob 82/22wOGH24.05.2022

Vgl; Beisatz: Bei konkreter Berechnung ergibt sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Aufwand für die anderweitige Beschaffung der Leistung und dem vereinbarten Entgelt. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19771222_OGH0002_0010OB00744_7700000_001

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