OGH 4Ob133/11d

OGH4Ob133/11d19.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Atzl & Dillersberger & Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft in Kufstein, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Rechtsanwälte W***** P***** N***** (FN*****), *****, wegen 69.672 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Juli 2011, GZ 2 R 114/11y-48, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Deckungsgeschäfts darf bei der Ermittlung des Differenzanspruchs iSv § 921 ABGB immer nur eine gleichwertige Sache sein; die Kosten durch Anschaffung einer höherwertigen Sache können nicht auf den vertragsbrüchigen Schuldner überwälzt werden (1 Ob 744/77 = HS 10799; RIS-Justiz RS0018463). Der Kläger kann daher nicht die - hier über zwanzig mal höheren - Kosten einer neuen Sache verlangen, wenn sich der von der Beklagten nicht erfüllte Kaufvertrag auf eine gebrauchte Sache bezog, deren objektiver Wert jedenfalls nicht höher war als der vereinbarte Kaufpreis.

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