Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Deckungsgeschäfts darf bei der Ermittlung des Differenzanspruchs iSv § 921 ABGB immer nur eine gleichwertige Sache sein; die Kosten durch Anschaffung einer höherwertigen Sache können nicht auf den vertragsbrüchigen Schuldner überwälzt werden (1 Ob 744/77 = HS 10799; RIS-Justiz RS0018463). Der Kläger kann daher nicht die - hier über zwanzig mal höheren - Kosten einer neuen Sache verlangen, wenn sich der von der Beklagten nicht erfüllte Kaufvertrag auf eine gebrauchte Sache bezog, deren objektiver Wert jedenfalls nicht höher war als der vereinbarte Kaufpreis.
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