OGH 8Ob542/77 (RS0082931)

OGH8Ob542/7714.12.1977

Rechtssatz

Eine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, weil damit eine Einschränkung der den überstimmten Wohnungseigentumsbewerbern bzw Wohnungseigentümern zustehende Nutzungsrechte an den der allgemeinen Benützung dienenden oder nach ihrer Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung nicht zugänglichen (§ 1 Abs 3 WEG 1975) Räumen verbunden wäre.

Normen

WEG 1975 §1 Abs3
WEG 1975 §2 Abs2
WEG 1975 §24 Abs1
WEG 2002 §17 Abs1
WEG 2002 §24

8 Ob 542/77OGH14.12.1977

Veröff: SZ 50/163

5 Ob 653/78OGH14.11.1978

Veröff: EvBl 1979/43 S 128

1 Ob 585/79OGH02.05.1979
4 Ob 537/80OGH13.01.1981

Vgl; Beisatz: Wird aber eine solche Vereinbarung, wenn auch einstimmig, noch in der sogenannten Vorphase und Gründungsphase zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators getroffen, welcher seine in diesem Stadium regelmäßig bestehende Vertragsübermacht dazu benützt, sich die Befugnis zu einer solchen Widmungsänderung schon im voraus von den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern einräumen zu lassen, dann verstößt ein solcher Sondernutzungsvorbehalt gegen das Verbot des § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975. (T1) Veröff: MietSlg 33491(6)

4 Ob 576/80OGH01.12.1981

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Einräumung des Rechts zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators, unter bestimmten Voraussetzungen die Widmung des Dachgeschoßes nach seinem Belieben zu ändern und einen bisher der gemeinschaftlichen Nutzung aller Miteigentümer offenstehenden Raum in zwei seiner ausschließlichen Verfügung vorbehaltene Wohnungen umzugestalten. (T2) Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33578 = MietSlg 33607(24)

5 Ob 92/89OGH07.11.1989

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: ImmZ 1990,305

5 Ob 103/99dOGH27.04.1999

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 318/99xOGH07.12.1999

Auch; nur: Eine Widmungsänderung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die in die Sondernutzung eines Wohnungseigentümers übertragen werden, kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden. (T3)

5 Ob 223/05pOGH21.03.2006

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T4)

5 Ob 43/10zOGH30.08.2010

Vgl; Beisatz: Benützungsregelungen bedürfen zufolge § 17 WEG 2002 der Einstimmigkeit. Dasselbe gälte für eine Servitutseinräumung oder die Begründung sonstiger Alleinbenutzungsrechte. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19771214_OGH0002_0080OB00542_7700000_001

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