Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsteller auf Zuspruch der Kosten der Rekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf den im ersten Rechtsgang gefassten
Beschluss 5 Ob 2346/96p = WoBl 1997, 283/122 (Call) = MietSlg 49.490
verwiesen (vgl auch 5 Ob 152/98h = immolex 1999, 25).
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sachantrag teils zurück, teils ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller Folge, hob den erstgerichtlichen Sachbeschluss auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Entscheidung im Hinblick auf die Frage der Widmung, Umwidmung und Rückwidmung einer Hausbesorgerwohnung während eines Nutzwertneufestsetzungsverfahrens jedenfalls eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei und eine unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragbare Judikatur des Höchstgerichts nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Erstantragsgegnerin; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 MRG, §§ 528a, 510 Abs 3 letzter SatzZPO).
Wie das Rekursgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen ergänzend festgestellt hat, war die Wohnung Top Nr. 14 bereits im aktenkundigen Einreichplan als Hausbesorgerwohnung ausgewiesen und war nach der Bauverhandlungsschrift der Einbau einer solchen vorgesehen; tatsächlich wurde die Wohnung in der Folge auch als Hausbesorgerdienstwohnung benutzt. Die Begründung von Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschaft wie der Hausbesorgerwohnung ist aber gemäß § 1 Abs 4 WEG ausgeschlossen. Entgegenstehende Vereinbarungen und durchgeführte Grundbuchseintragungen sind nichtig; die Bereinigung hat durch eine der wahren Rechtslage entsprechende Neufestsetzung der Nutzwerte zu erfolgen (5 Ob 1/91 = WoBl 1992, 22/20 [Call] = MietSlg 43/16 mwN; vgl RIS-Justiz RS0082983, RS0082927, RS0082974, RS0082959). Auf diese Rechtslage wurden die Parteien vom Rekursgericht bereits im ersten Rechtsgang hingewiesen. An ihr hat sich durch den während des zweiten Rechtsganges vorgenommenen Verkauf der nach dem Grundbuchsstand auf die Hausbesorgerwohnung entfallenden Miteigentumsanteile an die Hausbesorgerin und deren Ehegatten nichts geändert. Zu einer "Sanierung" der Nichtigkeit und zu einem Wegfall des Neufestsetzungsgrundes ist es durch dieses Rechtsgeschäft zwischen der Rechtsmittelwerberin und den offensichtlich ebenfalls schlechtgläubigen Käufern nicht gekommen. Eine Umwidmung von der Gemeinschaftsnutzung dienenden Räumen in solche, die der Sondereinsetzung eines Wohnungseigentümers dienen, kann nicht durch einen Wohnungseigentümer allein erfolgen, mag er auch Mehrheitseigentümer sein (vgl RIS-Justiz RS0082931). Dieses Ergebnis lässt sich ohne weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ableiten, weshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
Eine solche wird auch im Rechtsmittel nicht aufgezeigt. Die (weiteren) Rechtsmittelausführungen zur Wohnung Top Nr. 51 sind bloß einzelfallbezogen.
Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedurfte, war der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 19 MRG.
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