OGH 13Os153/77 (RS0093488)

OGH13Os153/7722.11.1977

Rechtssatz

Bereicherungsvorsatz setzt Vorsatz auf

a) Verwertung oder

b) Behalten der Sache oder

c) Überführung des wirtschaftlichen Wertes in eigenes Vermögen gleich einer effektiven Vermögensvermehrung wie beim verbrauchenden Gebrauch voraus.

Bei Benützungsabsicht für vorübergehende Zwecke kommt § 135 StGB falls die Sache dem Berechtigten dauernd entzogen bleiben soll, in Betracht.

Normen

StGB §127 C
StGB §135

13 Os 153/77OGH22.11.1977

Veröff: EvBl 1978/109 S 305 = SSt 48/89 = ZVR 1978/194 S 219

11 Os 25/83OGH23.03.1983

nur: Behalten der Sache. (T1) <br/>Beisatz: Mit Bereicherungsvorsatz handelt auch, wessen Vorsatz auf das Behalten der Sache für sich abzielt. (T2)

13 Os 37/86OGH13.03.1986

Vgl auch; Beisatz: Bereicherungsvorsatz auch bei fehlendem Verwertungswillen möglich. (T3)

15 Os 100/91OGH26.09.1991

Vgl auch; Beisatz: Die Annahme eines Handelns mit Bereicherungsvorsatz erfordert keineswegs eine Veräußerung der (gestohlenen oder betrügerisch herausgelockten) Sache. (T4)

12 Os 155/15hOGH12.05.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19771122_OGH0002_0130OS00153_7700000_005

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