Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Der am 15.März 1951 geborene Leopold H*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht zum 6.Mai 1984 in Langenlois in Gesellschaft unbekannt gebliebener Mittäter (§ 12 StGB) durch Einsteigen in das Heimatmuseum sowie Aufbrechen von Türen und Behältnissen Exponate (ein Ölbild, Pistolen, Uhren, Uhrwerke, Druckstöcke, Notgeldgutscheine und Münzen) im Gesamtwert von etwa einer Million Schilling gestohlen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte aus dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an, der Berechtigung nicht zukommt.
Das Schöffengericht gelangte zur Überzeugung, daß der Angeklagte nicht, wie er einbekannt hatte, Hehler, sondern gemeinsam mit anderen Diebsgenossen Mittäter, also "beim Einbruch an Ort und Stelle mittätig war" (I S. 436 ff., 442; 448; 451). Wie die Urteilsgründe erkennen lassen, haben die Tatrichter die zu dieser Feststellung herangezogenen Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft geprüft und so nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung dieser vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 258 Abs 2 StPO). Insoweit nun die Beschwerde einzelne Elemente der in einer Gesamtschau der Beweisergebnisse wurzelnden Tatsachenwürdigung herausgreift und sie in isolierter Betrachtung im einzelnen für untauglich hält, den Schuldspruch zu begründen, erweist sich das Rechtsmittel lediglich als Angriff auf die freie erstgerichtliche Einschätzung der Verfahrensresultate auf ihre Beweiskraft hin. Aber auch die behaupteten Unvollständigkeiten verwirklichen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht:
So hat das Gericht etwa keineswegs aus dem Besitz der Diebsbeute allein darauf geschlossen, daß der Angeklagte die bei ihm sichergestellten Sachen gestohlen und nicht nur verhehlt hat, sondern darin nur ganz allgemein ein Indiz für den Diebstahl durch denjenigen erblickt "bei dem die Beute oder Teile derselben gefunden werden, außer er kann eine plausible entgegenstehende Version ins Treffen führen" (I S. 443). Gerade die den Diebstahl leugnende Einlassung des Angeklagten hat das Gericht aber eingehend gewürdigt und letztlich als unglaubwürdig verworfen (I S. 443 ff.). Es hat dabei deren Widersprüchlichkeit hervorgehoben (I S. 444), die der Beteuerung einer vollständigen Herausgabe der angeblich von Laszlo K*** übernommenen Beuteanteile entgegenstehende Auffindung weitere Beutestücke (Notgeld) durch eine Hausdurchsuchung berücksichtigt (I S. 444) und die Behauptung des Angeklagten, selbst die Polizei verständigt zu haben, als nicht bewiesen und obendrein sinnlos verworfen (I S. 444, 445). Die besondere Vorliebe des Angeklagten für Antiquitäten (I S. 441, 445, 448) und Münzen (I S. 442, 447) im allgemeinen und die Bekundung eines speziellen Interesses für ein ausgestelltes Ölbild, das dann auch gestohlen wurde (I S. 446), fanden ebenso Eingang in die Erwägungen des Gerichts, wie auch das Verschwinden des Besucherbuches, das mit einer am Tag vor der Tat geleisteten, verdächtig unleserlichen Unterschrift eines Museumsbesuchers und mit der Erfahrung des Angeklagten im Zusammenhang mit einer früheren erfolgreichen Beweisführung durch ein Schriftsachverständigengutachten in plausible Beziehung gebracht wurde (I S. 446). Schließlich hat das Gericht noch bedacht, daß der Angeklagte, wäre er nicht am Diebstahl unmittelbar beteiligt gewesen, doch nicht nach Kenntnis dieser schwerwiegenden Tat aus den Medien durch die Übernahme eines relativ geringen Beuteanteils zur Verwertung das unverhältnismäßig große Risiko auf sich genommen hätte, als Mittäter (am Diebstahl hinsichtlich der Gesamtbeute) zur Verantwortung gezogen zu werden, zumal er bereits früher einen Diebstahl aus dem selben Museum verübt hatte (I S. 447). Daß der einschlägig schwer vorbelastete Angeklagte kein Alibi für die Tatnacht erbringen konnte, war noch ein letztes Argument für dessen Mittäterschaft am Diebstahl (I S. 448).
Eine mangelnde Bereitschaft des Angeklagten zu einer Verwertung des Diebsguts wird im Urteil nicht festgestellt. Die Argumentation der Beschwerde, daß der Dieb mangels einer Absicht einer späteren Verwertung der Beute auch nicht mit "Bereicherungsabsicht ... gestohlen" habe (II S. 7), geht daher, abgesehen davon, daß ein Bereicherungsvorsatz sehr wohl auch bei fehlendem Verwertungswillen die Sachwegnahme begleiten kann, ins Leere. Das Schöffengericht hat auch keine Unklarheit darüber gelassen, daß der Angeklagte selbst es war, der als unmittelbarer Täter in Gesellschaft anderer Diebsgenossen den Diebstahl ausgeführt hat (I S. 442, 448, 451). Mit
der Wendung: "Subsidiär wäre andernfalls ... davon auszugehen
gewesen, daß er ... psychische Behilfe ... leistete" (I S. 448),
wurde zum Ausdruck gebracht, daß diese Geschehensvariante vom Gericht eben nicht angenommen wurde. Das versuchte und mißlungene Aufbrechen des Tresors wird vom Schuldspruch gar nicht erfaßt. Daß K*** angeblich im Besitz eines Schlüssels (zum Keller) des Wohnhauses des Angeklagten war, wurde sehr wohl im Urteil erwähnt (I S. 449), aber als für die Beweislage irrelevant erachtet. Wenn, wie der Angeklagte behauptet, K*** eine kleine Pistole besessen und damit herumgeschossen und mit ihm über einen falschen Paß gesprochen haben sollte (I S. 430), so konnte auch dies unerörtert bleiben, zumal das Gericht K*** ohnedies als brutalen Kriminellen einstufte (I S. 447), den der Angeklagte aber dennoch "in gewisser Weise in der Hand hat(te)" (I S. 448).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO) schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).
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