OGH 6Ob679/77 (RS0009749)

OGH6Ob679/7711.8.1977

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. Das gleiche gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95 1.Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben. In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im § 94 Abs 2 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht.

Normen

ABGB §94 Abs2

6 Ob 679/77OGH11.08.1977

SZ 50/108

5 Ob 671/77OGH25.10.1977

nur: Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. (T1) Veröff: EvBl 1978/50 S 154

6 Ob 722/77OGH06.10.1977

nur T1; Veröff: SZ 50/128 = RZ 1978/16 S 35

1 Ob 786/79OGH05.03.1980

nur: Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs - zu gewähren. Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle. In diesen Fällen bleiben die Ehegatten auf den im § 94 Abs 2 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht. (T2) Veröff: EFSlg 35168

4 Ob 2019/96gOGH29.05.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/129

1 Ob 108/01sOGH29.05.2001

nur T1

1 Ob 182/03aOGH14.10.2003

Vgl auch

6 Ob 311/05mOGH26.01.2006

Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T3)

5 Ob 189/08tOGH23.09.2008

Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, auf der Grundlage des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB sei das (wenngleich zeitlich intensive) Hobby der Beklagten nicht in Geld zu bewerten und diese sei damit nicht auf die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin „anzuspannen", steht mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Widerspruch. (T4)

6 Ob 70/11dOGH14.04.2011

Vgl

4 Ob 17/12xOGH27.03.2012

Auch; nur T1; Beisatz: Die Haushaltsführung muss lediglich als Tatsache bestehen, die ‑ wenigstens ursprünglich ‑ von beiden Partnern (auch in diesem Umfang) akzeptiert worden war. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es ebensowenig wie der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den anderen Ehegatten. (T5); Beisatz: Ob der andere Ehegatte sich an der Haushaltsführung beteiligt, spielt an sich keine Rolle, es sei denn er erledigt den Haushalt alleine. (T6)<br/>Veröff: SZ 2012/37

10 Ob 7/14yOGH25.03.2014

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6

8 Ob 49/16pOGH28.06.2016

Auch; nur: Dies gilt auch dann, wenn die beiden Ehegatten Pensionisten sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher nach der Regel des § 95 1.Satz ABGB bei der Führung des Haushaltes gemeinsam mitzuwirken haben. (T7)

9 Ob 7/20zOGH23.04.2020

nur T1

6 Ob 210/20fOGH25.11.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19770811_OGH0002_0060OB00679_7700000_002

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