OGH 12Os78/77 (RS0093432)

OGH12Os78/7730.6.1977

Rechtssatz

Das Wesen der Nötigung durch Drohung besteht darin, daß der Täter einen anderen zu einem (konkreten) Verhalten bestimmt, das dieser an sich nicht will, zu dem der sich aber unter dem Drucke der geäußerten Drohung entschließt, weil er dadurch in seiner Willensbetätigung effektiv gehindert wird.

Normen

StGB §105 A1
StGB §269

12 Os 78/77OGH30.06.1977

Veröff: EvBl 1978/22 S 75 = SSt 48/53 = JBl 1977,602

12 Os 174/79OGH17.01.1980

nur: Das Wesen der Nötigung besteht darin, daß der Täter einen anderen zu einem (konkreten) Verhalten bestimmt, das dieser an sich nicht will. (T1) <br/>Beisatz: Nötigung durch Gewalt. (T2)

15 Os 69/89OGH05.09.1989

Vgl auch; Veröff: EvBl 1991/8 S 19 = SSt 60/55

13 Os 22/16hOGH13.04.2016

Auch; Beisatz: Eine Nötigung liegt nur dann vor, wenn eine Drohung (oder Gewaltanwendung) als Mittel der Willensbeeinflussung dazu bestimmt und geeignet ist, denjenigen, gegen den sie sich richtet, zu einem seinen wahren Intentionen nicht entsprechenden Willensakt zu zwingen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0120OS00078_7700000_004

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