OGH 7Ob562/77 (RS0010553)

OGH7Ob562/7730.6.1977

Rechtssatz

Die Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass eine Wiederholung der unzulässigen Immission zu erwarten ist.

Normen

ABGB §364 Abs2 A
ZPO §226 IIB12

7 Ob 562/77OGH30.06.1977

Veröff: SZ 50/99 = MietSlg 29040

5 Ob 776/81OGH15.12.1981

Vgl

1 Ob 4/82OGH03.03.1982

Veröff: SZ 55/30

7 Ob 636/94OGH23.11.1994

Vgl

6 Ob 27/09bOGH26.03.2009

Beisatz: Die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen ist eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs. (T1); Beisatz: Sie ist grundsätzlich vom Kläger zu beweisen. Hat sich aber der Beklagte bereits rechtswidrig verhalten, so ist zu vermuten, dass er sich auch in Zukunft nicht an das Gesetz halten werde. Daher kommt es bei der Wiederholungsgefahr zu einer Umkehr der Beweislast: Der Beklagte muss besondere Umstände dartun, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. (T2)

4Ob9/10tOGH23.02.2010

Beisatz: Hat sich der Beklagte bereits rechtswidrig verhalten, so ist zu vermuten, dass er sich auch in Zukunft nicht an das Gesetz halten werde. (T3)

1 Ob 67/11aOGH28.04.2011

Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/58

1 Ob 227/10dOGH23.02.2011

Auch; Beis wie T1

3 Ob 156/14hOGH19.11.2014

Auch

6 Ob 60/20xOGH23.04.2020

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19770630_OGH0002_0070OB00562_7700000_003

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