OGH 4Ob76/77 (RS0028157)

OGH4Ob76/7717.5.1977

Rechtssatz

Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren.

Auszug — Einsicht — Bucheinsicht — Beteiligung — Vergütung — Belohnung — Abrechnung — Berechnung — Entgelt — Rechnungslegung — Vertreter — Vermittler

 

Normen

AngG §10 Abs5

4 Ob 76/77OGH17.05.1977

Veröff: IndS 1977 6,1072 = Arb 9590

9 ObA 95/87OGH16.12.1987
9 ObA 237/93OGH22.09.1993

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

8 ObA 57/05yOGH08.09.2005
9 ObA 43/06yOGH04.05.2006

Beisatz: Der in §10 Abs5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein dem provisionsberechtigten Angestellten unmittelbar aus dem Gesetz zustehender Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der diesem die Möglichkeit bieten soll, sich eine klare Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung selbst zu kontrollieren. (T2)

9 ObA 95/15hOGH24.06.2016

Auch

9 ObA 83/17xOGH27.09.2017
8 ObA 31/21yOGH25.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19770517_OGH0002_0040OB00076_7700000_004

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